Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Unterhaltsgeld für eine Weiterbildungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Nach § 158 Abs. 1 SGB 3 in der Fassung vom 23. 12. 2002 wird an Arbeitnehmer, die zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen haben, Unterhaltsgeld in Höhe des Betrages geleistet, den sie als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben. Ist wegen fehlender Bedürftigkeit keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden, so besteht auch kein Anspruch auf Unterhaltsgeld.
2. Die gesetzliche Regelung entspricht den Motiven des Gesetzgebers. Dieser wollte mit der Reduzierung der Entgeltersatzleistungen während der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen auf den vor Antritt der Maßnahme bestehenden Lebensabschnitt abstellen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juli 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) für eine Weiterbildungsmaßnahme vom 01. September 2003 bis 28. Mai 2004.
Der 1951 geborene Kläger war vom 01. März 1991 bis zum 31. März 2001 zuletzt als Referent beim Deutschen Institut für Normung beschäftigt. Sein Bruttoarbeitsentgelt belief sich zuletzt auf monatlich 7.936,- DM. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 06. Dezember 2000 mit Zahlung einer Abfindung in Höhe von 142.000,- DM beendet. Der Kläger bezog anschließend ab 03. April 2001 bis zum 31. Oktober 2002 Arbeitslosengeld. Vom 18. November 2002 bis zum 29. Januar 2003 bezog er während der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme “Klinischer Datenbankmanager„ Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,- €. Die Teilnahme an der Maßnahme wurde vorzeitig wegen fehlender Programmierkenntnisse des Klägers beendet und deshalb die Bewilligung von Uhg mit Bescheid vom 05. März 2003 aufgehoben. Vom 30. Januar 2003 bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer mit Ablauf des 05. April 2003 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld wiederum nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,- € (Bescheid vom 02. Juli 2003).
Auf den Antrag des Klägers vom 08. August 2003 förderte die Beklagte seine Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme “Lehrer für Waldorfpädagogik„ vom 01. September 2003 bis 28. Mai 2004 durch Übernahme der Lehrgangskosten und Zuschüssen zu den Fahrkosten. Die Gewährung von Uhg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Dezember 2003 mit der Begründung ab, der Kläger habe nach seinen Angaben im Hinblick auf den Stand seiner Lebensversicherung mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, sodass auch kein Anspruch auf Uhg bestünde. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004).
Mit der am 24. Februar 2004 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, da er vor der Bildungsmaßnahme keine Arbeitslosenhilfe bezogen habe, stünde ihm Uhg unter Zugrundelegung des zuvor für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgeltes zu. Er benötige das Uhg auch zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, da er während der Vollzeitmaßnahme keinerlei sonstiges Einkommen erzielen könne.
Die Beklagte hat wie in den ablehnenden Bescheiden die Auffassung vertreten, dass Uhg nur in der Höhe zu gewähren sei, in der Arbeitslosenhilfe hätte gewährt werden können. Da beim Kläger mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe, könne er auch kein Uhg beanspruchen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 01. Juli 2004 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Uhg während der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ab 01. September 2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,- € zu gewähren. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, denn ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Uhg zu. Die Voraussetzungen für die Förderung der Teilnahme des Klägers an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach §§ 77 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III - lägen vor, wie von der Beklagten im Bescheid vom 10. Oktober 2003 mit der Bewilligung der Übernahme von Lehrgangskosten und Zuschüssen zu den Fahrkosten auch anerkannt worden sei. Insbesondere habe der Kläger auch die Vorbeschäftigungszeit des § 78 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfüllt, da er innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Dem entsprechend stehe ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von Uhg ab 01. September 2003 gemäß § 153 SGB III zu.
Die Bemessung des Uhg nach dem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 960,- € aus dem Vorbezug des Arbeitslosengeldes folge aus § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach sei dem Uhg das Bemessungsent...