Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Umwandlung eines volkseigenen Betriebs

 

Orientierungssatz

1. Eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz setzt die Ausübung einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (VEB) oder einem gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30. 6. 1990 als betriebliche Voraussetzung voraus.

2. War am Stichtag der VEB infolge Durchführung einer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft bereits vermögenslos und an einer Arbeit gehindert, so fand am 30. 6. 1990 eine Beschäftigung in einem VEB nicht mehr statt, mit der Folge, dass eine fiktive Versorgungsanwartschaft ausgeschlossen ist.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 1. September 1967 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.

Der 1945 geborene Kläger legte am 14. Juli 1967 an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z die staatliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus ab und erwarb damit das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Zeugnis vom 14. Juli 1967). Außerdem erwarb er aufgrund eines postgradualen Weiterbildungsstudiums am 17. Juli 1970 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Fachingenieur für Datenverarbeitung zu führen. Vom 1. September 1967 bis zum 31. Dezember 1968 war der Kläger beim volkseigenen Betrieb (VEB) Autoreparaturwerk (ARW) P als Technologe beschäftigt (Arbeitsvertrag, Versicherungsausweis). Vom 1. Januar 1969 bis zum 31. August 1976 war er beim VEB Kombinat Autotrans B zunächst weiterhin als Technologe und ab 1. Januar 1972 als Gruppenleiter EDV bzw. (ab 1. Januar 1973) als EDV-Organisator angestellt (Arbeitsvertrag, Versicherungsausweis, Zeugnisse). Ab 1. September 1976 war der Kläger beim VEB Kfz.- Instandsetzungsbetrieb (KIB) Berlin im Kombinat Autotrans B Verantwortlicher bzw. (ab 1. Januar 1982) Gesamtverantwortlicher für EDV (Versicherungsausweis, Zeugnisse). Es handelte sich insoweit um eine Umsetzung vom Stammbetrieb in den Kombinatsbetrieb VEB KIB.

Zum 1. Mai 1990 wurde der VEB KIB in die Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebe B Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Die AG wurde am 24. August 1990 in das Handelregister beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte eingetragen und zwar mit dem Gesellschaftsgegenstand: Instandhaltung, Wartung und Handel von Kraftfahrzeugen, Aggregaten, Ersatzteilen und Zubehör sowie Unterhaltung eines Bildungszentrums. Der Kläger war über den 30. Juni 1990 (und ist bis heute) in dem Betrieb - seit 1993 eine GmbH - beschäftigt. Er entrichtete für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Seinen Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. April 2002 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 - ab. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen oder einbezogen worden noch hätte er aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage “im Juli„ 1991 (richtig: am 1. August 1991) einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Am 30. Juni 1990 habe er eine Beschäftigung in einem Kfz-Instandsetzungsbetrieb ausgeübt. Hierbei habe es sich nicht um einen (volkseigenen) Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen aufgrund der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - VO) gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Neuruppin folgte dieser Auffassung aufgrund von ihm angeführter Hilfstatsachen (Indizien), wonach weder das Kombinat Autotrans noch der VEB KIB Produktionsbetriebe gewesen seien, und wies die auf Feststellung von AVItech-Zugehörigkeitszeiten und seiner tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte im streitigen Zeitraum gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 8. September 2005 ab. Einem Schreiben der KIB GmbH vom 11. März 2003, wonach der Anteil der Produktion an der Kapazität des VEB KIB ständig über 50% gelegen habe und ab 1970 auf einen Anteil von fast 70% hinauf gegangen sei - dies könnten die Zeugen N, B und F aufgrund ihrer damaligen Funktion im Betrieb bestätigen -, maß es keine entscheidende Bedeutung zu.

Mit der Berufung hat der Kläger auf das im Parallelverfahren des Zeugen F ergangene positive erstinstanzliche Urteil des SG Berlin vom 13. Mai 2005 -... - verwiesen, das die ...

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