Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Rentner. Krankenversicherung Ungarn. Auffangkrankenversicherung. Kollisionsnormen. Bescheinigung E 121. Portables Dokument S 1. Europäische Gemeinschaft

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.03.2019; Aktenzeichen B 12 R 24/18 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2014 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seit dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beigeladenen pflichtversichert ist.

Die Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger die Bescheinigung E 121 bzw. das Portable Dokument S 1 der Europäischen Union auszustellen.

Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten oder der Beigeladenen die Ausstellung der Bescheinigung E 121 bzw. jetzt des Portablen Dokuments (PD) S 1 der Europäischen Gemeinschaft, letztlich aber die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alternativ begehrt er die Gewährung eines Zuschusses oder einer Zulage zu den Kosten seiner ungarischen Krankenversicherung.

Der 1937 geborene, also jetzt 80 Jahre alte Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Januar 2003 in U(wahrscheinlich auch schon länger, dies ist das von ihm angegebene offizielle Datum). Er begann am 6. September 1951 in Deutschland ein versicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis und zahlte Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Nach den in den Akten der Beklagten vorliegenden Unterlagen und den Ermittlungen des Senats war er, soweit feststellbar, folgendermaßen krankenversichert:

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1. Juli 1964 - 10. September 1966 Pflichtversicherung AOK

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1. Oktober 1970 - 30. Oktober oder November 1970 (die Angaben variieren) Mitgliedschaft DAK

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1. April 1972 - 15. Mai 1973 Pflichtversicherung AOK

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28. Mai 1973 - 3. Juli 1973 Pflichtversicherung AOK

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1. August 1974 - 30. September 1974 Pflichtversicherung AOK

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1. Oktober 1974 - 15. Januar oder Februar 1975 (die Angaben variieren) Mitgliedschaft DAK

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15. Dezember 1975 - 2. August 1977 AOK Rastatt Freiwillige Versicherung

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3. August 1977 - 31. Dezember 1979 Krankenversicherung der Rentner (KVdR) (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO)

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Ab 1. Januar 1980 Freiwilliges Mitglied § 215 Reichsversicherungsordnung (RVO)

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1. Januar 1980 - 15. Februar 1986 AOK Rastatt Freiwillige Versicherung. (Hieraus schuldet der Kläger der AOK Rastatt Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Dezember 1985 bis Februar 1986)

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1. Juni 1989 - 31. Januar 2000 Keine Versicherung bzw. ungeklärt

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8. Mai 1991 - 31. August 1993 Sozialhilfebezug. Keine Versicherung bzw. ungeklärt

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Ab Juli 1994 bis ungeklärt Sozialhilfebezug. Keine Versicherung bzw. ungeklärt

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12. August 1994 AOK Rastatt bestätigt, dass der Kläger “zuletzt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert„ gewesen ist. 1. Juni 1996 - 15. Februar 1997 Freiwillige Versicherung bei der DAK.Ab 1. Januar 1998 privat bei GVersicherung. Eigene Angabe des KlägersDer Kläger ist ausweislich des Schreibens der Gesundheitsversicherungskasse der Region Dél-Alföld vom 7. Dezember 2009 gemäß Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes LXXX aus dem Jahr 1997 in der ungarischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Er gilt nach Feststellung der Gesundheitskasse gemäß Kapitel II Abschnitt 4 Buchstabe u) des Gesetzes LXXX seit dem 13. Juli 2006 als inländische Person in Ungarn. Bis zum 31. März 2007 war er als im Haushalt lebender naher Angehöriger berechtigt zum Erhalt von Dienstleistungen des Gesundheitswesens gemäß Art. 13 lit. a) des Gesetzes LXXX. Seit dem 1. April 2007 ist er zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1977 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit wegen eines Magenkarzinoms vom 9. Juni 1977 bis zum 31. Dezember 1979. Hinweise zur Krankenversicherung enthält der Bescheid nicht, der Kläger war jedoch während dieser Zeit in der KVdR krankenversichert (s.o). Ein Weiterzahlungsantrag bezüglich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde nicht gestellt. Anschließend war der Kläger bei der GmbH, deren Gesellschafterin wohl seine Ehefrau war, angestellt.

Auf seinen Antrag vom 19. Mai 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. November 1998 Witwerrente nach seiner 1946 geborenen und 1998 ...

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