Entscheidungsstichwort (Thema)

Vormerkungsbescheid. Altersrentenbescheid. Einbeziehung eines Altersrentenbescheides in einen Rechtsstreit um einen Vormerkungsbescheid. sozialgerichtliches Verfahren

 

Orientierungssatz

Die direkte Einbeziehung eines Rentenbescheides in einen Rechtsstreit um die Feststellung von Versicherungszeiten widerspricht nicht nur der früheren Rechtsprechung des BSG zur Frage, was "Ersetzen" iS des § 96 Abs 1 SGG bedeutet, sondern umgeht auch die Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 96 SGG, Analogien bei der Anwendung dieser Vorschrift auszuschließen (entgegen BSG vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr 1).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2008 insoweit aufgehoben, als

1.

die Zeit vom 04. September 1968 bis zum 28. Juni 1969 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung

und

2.

die Zeit vom 29. Juni 1969 bis zum 31. August 1969 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zwischen zwei Ausbildungen vorgemerkt ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 25. November 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Mai 2012 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 1/10 zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewertung anerkannter Anrechnungszeiten als Beitragszeiten sowie die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.

Der 1946 in S L geborene Kläger, der seit dem 16. August 1993 auch deutscher Staatsangehöriger ist, war seit November 1967 zur Vorbereitung auf ein Studium in die damalige DDR delegiert worden. Am H-Institut der K L absolvierte er erfolgreich Deutschlehrgänge (Grundstufe und Oberstufe) sowie den Vorbereitungslehrgang auf ein Hochschulstudium (vgl. Zeugnisse hierüber vom 28. Mai 1968 und 01. Juli 1969). Daran schloss sich ein Studium der Rechtswissenschaften an der K- an, das er mit dem akademischen Grad eines Diplomjuristen abschloss (Urkunde vom 19. Juli 1973). Vom 19. November 1974 bis 28. Mai 1976 befand sich der Kläger in der DDR in Haft; durch Beschluss des Bezirksgerichts Potsdam vom 04. Mai 1992 (Az.: 4 BRH 1032/90) wurde er rehabilitiert. Ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz wurde bindend abgelehnt (Bescheid des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 18. Februar 2000 sowie Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam, Az.: 2 K 845/00 vom 22. Oktober 2001).

Vom 30. Mai bis zum 31. Oktober 1991 dauerte die zuletzt bekannte Beschäftigung des Klägers. Für die Zeit vom 23. April 1992 bis zum 31. März 1994 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Ab 01. April 1994 bestand Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Von August 1998 bis Dezember 2004 bezog der Kläger vom Bezirksamt Berlin-Charlottenburg Sozialhilfe, ab dem 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II.

Auf einen Kontenklärungsantrag des Klägers vom 19. Oktober 2004 stellte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 25. November 2004 die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers mit Bindungswirkung für die Daten bis zum 31. Dezember 1997 fest.

Mit Bescheid vom 14. November 2006 hatte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) abgelehnt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2007 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Berlin - SG - (Az.: S 29 R 6668/07, später S 69 R 6593/08) erhoben, die ebenso erfolglos blieb (Gerichtsbescheid vom 08. September 2009) wie das anschließende Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 33 R 975/09, Urteil vom 06. Dezember 2012).

In diesem Rechtsstreit (Az.: S 29 R 6668/07) hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 erklärt, dass sie - ergänzend zu ihrem Anerkenntnis vom 19. Oktober 2007 über die Feststellung einer Zeit vom 01. April 1994 bis zum 06. April 1999 als Zeit der “Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug„ - als weitere rentenrechtliche Zeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vom 04. September 1968 bis 28. Juni 1969, eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen für die Zeit vom 29. Juni 1968 bis 31. August 1969 und eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung für die Zeit vom 01. September 1969 bis 19. Juli 1973 anerkenne. Sie werde einen dem Anerkenntnis entsprechenden Bescheid erteilen. Sie erließ den Bescheid vom 20. Dezember 2007, in dem u.a. mitgeteilt wurde: “Dieser Bescheid ergeht aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 13. Dezember 2007 im sozialgerichtlichen Verfahren S 29 R 6668/07 - SG Berlin„.

Am ...

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