Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verweisung eines Omnibusfahrers auf die Tätigkeit einer Hilfskraft Werkzeugausgabe
Orientierungssatz
Ein Omnibusfahrer kann sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Hilfskraft Werkzeugausgabe verwiesen werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.
Auch im Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1959 geborene Kläger begehrt noch eine Rente wegen Erwerbsminderung vom 1. April 2013 bis zum 30. April 2017.
Der Kläger ist seit 1982 Berufskraftfahrer. Die Ausbildung dauerte nach dem Katalog über Facharbeiterberufe in der DDR, Berufsgruppe 58 Verkehr und Transport, 2 Jahre. Er arbeitete zuletzt von September 2003 bis Sommer 2010 als Omnibusfahrer in B für die B Trt GmbH. Er war nach dem Tarifvertrag TV-N in die Entgeltgruppe TG 5 eingruppiert.
Bereits 2008 wurde der Kläger während seiner Arbeitszeit Opfer eines Raubüberfalls. Am 16. Juli 2010 wurde er erneut in seinem Bus überfallen. Danach war er arbeitsunfähig. Er erhielt zunächst Krankengeld, von Januar 2012 bis April 2013 Arbeitslosengeld und ab April 2013 dann Arbeitslosengeld II. Dem Kläger wurde ab 2012 von seinem behandelnden Nervenarzt Dr. R Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Der Kläger beantragte am 12. April 2013 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte (Neurologe R; Psychotherapeut G) bei und holte das Gutachten der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. S vom 26. August 2013 ein. Die Sachverständige diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 7. August 2013 eine Reaktion auf schwere Belastung sowie eine akzentuierte Persönlichkeit. Er könne weiterhin vollschichtig arbeiten. Tätigkeiten mit Nachtschicht, unter Zeitdruck und Stressexposition sollten vermieden werden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. September 2013 ab. Der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Zwar könne er nicht mehr als Berufskraftfahrer arbeiten aber als Hilfskraft Werkzeugausgabe. Im Oktober 2013 wurde er zwei Wochen wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Panikstörung und Depression stationär behandelt. Der Kläger widersprach dem Bescheid. Das Gutachten der Frau Dr. S sei voller belegbarer Fehler. Nach einer Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten wies diese den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 24. Februar 2014 zu dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er sei am 16. Juli 2010 als Busfahrer bei der BVG von zwei Fahrgästen mit einem Messer bedroht und beraubt worden. Bereits 2008 sei er als Busfahrer überfallen worden. Seitdem leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
Der Kläger hat weitere Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin geführt. Eines gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und eines gegen das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LaGeSo).
Er hat er eine Verletztenrente erstritten. Nachdem die VBG vor dem Sozialgericht Berlin ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben hatte, hat sie dem Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2016 unter Abänderung des Bescheides vom 12. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2012 wegen des Versicherungsfalls vom 16. Juli 2010 eine Verletztenrente von zuletzt monatlich 606,34 Euro ab 13. Januar 2012 auf Grundlage eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 gewährt. Bereits mit Urteil vom 2. Dezember 2015 - S 68 U 534/12 - hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit dem Ziel, eine Verletztenrente aufgrund einer MdE von mindestens 50 zu erhalten, abgewiesen. Das Sozialgericht hat sich in diesem Verfahren auf das psychiatrische Gutachten des Dr. T vom 10. Februar 2014 gestützt.
Das LaGeSo hat für den Kläger zunächst einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 (Bescheid vom 31. Juli 2015) festgestellt. In dem Verfahren S 139 SB 3819/15 hat es am 10. Juni 2016 einen GdB von 50 ab April 2016 anerkannt.
Herr R hat in seiner Stellungnahme vom 17. März 2016 erklärt, dass der Kläger seit 2012 arbeitsunfähig sei und aufgrund der psychischen Probleme eine Berentung empfohlen. Der Kläger leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden depressiven Störungen. Es bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Während seiner Therapie sei es zu einer Stabilisierung gekommen, ohne dass sich eine wesentliche Verbesserung der komplexen psychiatrischen Störung ergeben habe. Ab 6. September 2016 hat sich der Kläger in der BG Klinik B Rl einen Monat stationär auf der Psychotraumatologie-station behandeln lassen.
Das Sozialgericht hat gemäß §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis er...