Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Pflicht zur Vorlegung einer schriftlichen Vollmacht durch einen Prozessbevollmächtigten. Folgen des Einlegung eines Rechtsmittels durch einen vollmachtlosen Vertreter

 

Orientierungssatz

1. Hat einem sozialgerichtlichen Berufungsverfahren der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist eine schriftliche Vollmacht nicht zu den Akten gereicht, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Dabei ist das Gericht gehalten, bei einer ausdrücklichen Rüge der fehlenden Vollmacht durch eine Prozesspartei die Vorlage der Vollmacht einzufordern.

2. Hat ein Prozessbevollmächtigter trotz Aufforderung durch das Gericht eine schriftliche Vollmacht nicht zu den Akten gereicht und wurde die Klage bzw. das geführte Rechtsmittel deshalb als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter und nicht der Partei aufzuerlegen. Dabei ist eine Kostenauferlegung auch im ansonsten gerichtskostenfreien Verfahren ausnahmsweise möglich.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Beklagten deren Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden an die Staatskasse zu zahlende Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend €) auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 15.202,25 €.

Der Kläger war ursprünglich ein seit 1996 eingetragener Verein mit Sitz in C(ursprünglich Amtsgericht Senftenberg - jetzt: Amtsgericht Cottbus - Vereinsregister - VR2933 CB). Vereinsmitglied und Vorstandsvorsitzender war der heutige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr T L. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte Herr L gegenüber dem Vereinsregister seinen Rücktritt vom Amt des Vorstandsvorsitzenden zum 31. März 2000 mit; mit Schreiben vom 29. Mai 2000 - ebenfalls gerichtet an das Vereinsregister - teilte er dann mit, sein Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes habe sich erledigt, unter diesen Umständen habe er sich bereiterklärt, sein Amt als Vorstandsvorsitzender wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 teilte Herr L dem Amtsgericht Cottbus auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 29. Juni 2007 mit, dass sich im Vorstand des Vereins keine Veränderungen ergeben hätten. Dies bestätigte er nochmals mit Schreiben vom 28. September 2009 und gab außerdem an, der Verein habe “seine werbende Tätigkeit eingestellt und entfaltet wohl auch zukünftig keinerlei satzungsgemäße Aktivitäten mehr„ und er bitte zu prüfen, ob ein Löschungsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei. Die Ermittlung weiterer Vereinsmitglieder durch das Amtsgericht Cottbus verlief daraufhin ergebnislos.

Im Rahmen einer weiteren Prüfung des Vereinsregisters durch das Amtsgericht Cottbus teilte Herr Rechtsanwalt T L auf Anfrage des Amtsgerichts diesem mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mit:

„…, dass keine Vorstandswahl mehr stattgefunden hat. Der Verein ist seit 2003 nicht mehr werbend tätig und besitzt kein Vermögen mehr. Sämtliche Mitglieder sind ausgetreten.

Insofern ist bereits ein Antrag auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gestellt worden, der jedoch abgelehnt worden ist.„

Auf die Bitte des Amtsgerichts Cottbus mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 um Übersendung einer Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder des Klägers gemäß § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) teilte Herr Rechtsanwalt L. dem Amtsgericht handschriftlich auf dem per Fax zurückgesandten Schreiben vom 14. Oktober 2010 mit:

„Der Verein hat neben dem Unterzeichner keine weiteren Mitglieder„

Mit weiterem Schreiben vom 10. Dezember 2010 teilte Herr Rechtsanwalt T L dem Amtsgericht Cottbus dann mit:

„…, dass der Verein neben dem Unterzeichner keine weiteren Mitglieder mehr hat. Austrittserklärungen können nicht eingereicht werden, da solche hier nicht vorliegen. Der Verein hat sich seit der Schließung eines von ihm betriebenen m Jahr 2003 durch Inaktivität aufgelöst. Irgendwelche Vereinsaktivitäten sind nicht mehr gegeben. Unter Vorlage einer Austrittserklärung sind aber nur sehr wenige Mitglieder aus dem Verein ausgetreten.„

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 entzog das Amtsgericht Cottbus dem Kläger gemäß § 73 BGB die Rechtsfähigkeit mit der Begründung, die Mitgliederzahl sei unter drei gesunken. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt, unter dem 26. Januar 2011 erfolgte die entsprechende Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus.

Mit Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) einen Zuschuss aus Mitteln der Beklagten in Höhe 100 % des förderungsfähigen Arbeitsentgeltes von 74.692,- DM und einen Zuschuss in Höhe von 5 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 3.750,- DM sowie aus Mi...

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