Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechenbarkeit von Leistungen nach § 12 BAföG als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II bei der Bedarfsberechnung;Ausbildungsanteil im BAföG-Satz mit 20% angemessen in Ansatz gebracht; Schulgeld etc. stellen keine mit der Erzielung der Schülerausbildungsförderung verbundenen notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II dar. Arbeitslosengeld II. hilfebedürftig. Einkommensanrechnung. Schülerausbildungsförderung. zweckbestimmtes Einkommen. Ausbildungsbedarf. Schulgeld. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Schüler-BAföG. zweckbestimmte Einnahme. Ermittlung des Ausbildungsanteils. Absetzung Werbungskosten. Ausbildungskosten bzw Schulgeld
Leitsatz (redaktionell)
Schülerausbildungsförderung nach § 12 BaföG ist mit einem Anteil von 20 % des BaföG-Satzes als Einkommen anzurechnen. Die diesbezügliche Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (DH-BA) in der Fassung vom 03.11.2005 ist insoweit nicht zu beanstanden.
Schulgeld etc stellen keine mit der Erzielung der Schülerausbildungsförderung verbundenen notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II dar.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 5, 6 Nr. 2, § 11 Abs. 1, 2 Nr. 5, Abs. 3, § 22 Abs. 7; BaföG § 12 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2005 werden zurückgewiesen. Ihre Klagen gegen den Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007 werden abgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern ein Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 die Zahlung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter weitergehender Nichtberücksichtigung der dem Kläger zu 4) gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die beiden 1964 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der 1999 geborenen Klägerin zu 3) sowie des 1987 geborenen Klägers zu 4). Im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnten sie gemeinsam die sich aus dem Rubrum ergebende, 72,89 m² große 4-Zimmer-Wohnung, für die sich die Miete auf insgesamt 513,12 € belief (Nettokaltmiete in Höhe von 306,68 €, Betriebskostenvorauszahlung von 148,68 € sowie Heizkostenvorauszahlung von 57,76 €). Während die Klägerin zu 1) seit Jahren im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit stand, bezog der Kläger zu 2) aus einer Beschäftigung bei einer Glas- und Gebäudereinigungsfirma ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.320,23 € (Nettogehalt: 1.075,38 €). Der Kläger zu 4) begann am 09. August 2004 bei der W gGmbH B/N einen zweijährigen Bildungsgang "Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung" an der Berufsschule für Kaufmännische Assistenten. Für die Dauer des Bildungsganges war ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130,00 € zu zahlen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 gewährte das Bezirksamt L von B - Ausbildungsförderung - ihm gestützt auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG für die Zeit von August 2004 bis Juli 2005 einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 192,00 €. Für den Arbeits- bzw. Schulweg nutzten die Kläger zu 2) und 4) jeweils öffentliche Verkehrsmittel. Für die Zeitkarten hatten der Kläger zu 4) monatlich 21,67 €, der Kläger zu 2) monatlich nach eigenen Angaben 50,57 €, nach dem vorgelegten Beleg 46,33 € aufzuwenden.
Im August 2004 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und ihre Familie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Ihren in diesem Zusammenhang getätigten Angaben zu ihrem Vermögen und den vorgelegten Unterlagen zufolge belief sich das Guthaben auf zwei Girokonten auf 12,01 € - Kläger zu 2) - und 249,26 € - Klägerin zu 1) -. Ferner hätten sie mehrere Lebensversicherungen, hinsichtlich deren jeweiliger Versicherungssumme, der bisher eingezahlten Beträge und der Rückkaufswerte auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen wird. Schließlich seien sie Eigentümer eines fünf Jahre alten Pkw Ford, dessen Wert noch schätzungsweise 5.000,00 € betrage und für dessen Haftpflichtversicherung jährlich 262,64 € aufzuwenden seien.
Nachdem der Beklagte offenbar bereits zuvor Leistungen ab dem 01. Januar 2005 gewährt hatte, beantragte die Klägerin zu 1) im Dezember 2004, das Einkommen ihres Ehemannes nur gemindert um einen weiteren Freibetrag in Höhe von 186,67 € anzurechnen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 130,00 € für Schulgeld und 21,67 € für ein Schülerticket für den Kläger zu 4) sowie 35,00 € Kitakosten (12,00 € Vorschulgruppe zzgl. 23,00 € Verpflegungsanteil Mittagessen) für die Klägerin zu 3).
Mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Änderungsbescheid vom 09. Dezember 2004 gewährte der Beklagte den Klägern daraufhin - unter Aufhebung des vorherigen Bewilligungsbescheides im Übrigen - für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 365,69 €. Dem beigefügten Berechnungsbogen zufolge setzte er auf ...