Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Übernahme von Kosten einer Begleitperson bei deren Leerfahrt anlässlich des Krankentransports des Versicherten im privaten Pkw

 

Orientierungssatz

1. Nach § 60 SGB 5 übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten zu einer stationären Behandlung nur im Fall zwingender medizinischer Notwendigkeit. An eine Fahrt, an der der Versicherte nicht teilnimmt, kann ein Behandlungsziel nicht geknüpft sein. Die Kosten einer sog. Leerfahrt einer Begleitperson sind damit durch die Krankenkasse des Versicherten nicht zu erstatten.

2. Der Gesetzgeber hat im Nachgang zu der Vorgängerregelung des § 194 RVO bewusst eine Übernahme der Kosten für eine Begleitperson ausgeschlossen. Für Leerfahrten einer Begleitperson enthält auch § 7 der Krankentransport-Richtlinie keine Rechtsgrundlage.

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Juli 2018 und vom 1. November 2018 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1992 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet u.a. an einer kombinierten kapillar-venösen Gefäßmalformation im Bereich der Thoraxwand rechts. Zur stationären Sklerosierungsbehandlung suchte sie bis ins Jahr 2017 hinein, zuletzt am 18./20. Juli 2017, wiederholt das Universitätsklinikum H auf. Weitere Behandlungen am Universitätsklinikum H haben aus medizinischen Gründen nicht stattgefunden. Erst seit März 2019 unterzieht die Klägerin sich wieder einer Sklerosierungsbehandlung, nunmehr am Universitätsklinikum H (); die Übernahme der Kosten für diese Behandlung einschließlich der Fahrkosten ist zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens.

Streitig ist vorliegend die Erstattung der Fahrkosten für die Leerfahrten einer Begleitperson (des Fahrers) für die Behandlungsintervalle 15./17. Februar 2017 und 18./20. Juli 2017. Die Begleitperson brachte die Klägerin jeweils im privaten PKW nach H, fuhr während des dortigen Aufenthalts der Klägerin „leer“ zurück nach B und holte die Klägerin am Ende der Behandlung jeweils wieder in H ab.

Dem Behandlungsintervall 15./17. Februar 2017 lag die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung vom 12. Januar 2017 zugrunde (Hin- und Rückfahrt Wohnung / Krankenhaus im privaten PKW, keine medizinisch-fachliche Betreuung notwendig).

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 beantragte die Klägerin die Erstattung der Fahrkosten für die Fahrten von B nach H und zurück einschließlich der Fahrkosten für die Leerfahrten der Begleitperson.

In sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 3. Februar 2017, 28. April 2017 und 30. Mai 2017, wegen deren Einzelheiten auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen wird, gelangte der MDK zu der Einschätzung, dass eine Begleitperson für die Fahrten nach und von H medizinisch nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt mit dem privaten PKW in Höhe der Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer übernehmen zu werden. Zusätzliche Kosten für die Leerfahrten der Begleitperson würden nicht übernommen. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig.

Mit Schreiben vom 11. April 2017 bat die Klägerin um Erstattung der Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt, bezogen auf das Behandlungsintervall am 15./17. Februar 2017 in H. Begehrt werde auch die Erstattung der Fahrkosten für die Leerfahrten der Begleitperson.

Mit einem ersten Bescheid vom 8. Mai 2017 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt mit dem privaten PKW in Höhe der Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer übernehmen zu werden. Zusätzliche Kosten für die Leerfahrten der Begleitperson würden nicht übernommen. Mit einem zweiten Bescheid vom 8. Mai 2017 legte die Beklagte den Betrag der zu erstattenden Fahrkosten auf 231,60 Euro fest (2 x 629 km x 0,20 Euro, abzüglich Eigenanteil 2 x 10,00 Euro).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 (irrige Bezeichnung: 13. Juni 2017) zurück. Die zwingende medizinische Notwendigkeit der PKW-Fahrten nach und von H ergebe sich aus der unstreitigen Notwendigkeit der stationären Behandlung an sich. Daher seien die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt auch erstattet worden. Für die Leerfahrten der Begleitperson sei eine Erstattung nur möglich, wenn für diese Fahrten eine medizinischen Notwendigkeit bestehe; das sei der Fall, wenn eine Begleitperson medizinisch notwendig sei und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen sei. Aus der ärztlichen Verordnung von Krankenbeförderung ergebe sich die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson gerade nicht. Auch die Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe sich aus der Verordnung nicht. Auch der MDK habe in seinen drei Stellungnahmen überzeugend herausgearbeitet, dass weder die medizinische Notwendigkeit e...

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