Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Werk für Signaltechnik. Signalanlagen. Zusatzversorgung der technischen Intelligenz: Betriebliche Voraussetzung. Versorgungsanwartschaft. Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage. Volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Gleichgestellter Betrieb. Hauptzweck. Serienfertigung. Kennziffer “industrielle Warenproduktion”

 

Leitsatz (redaktionell)

War Hauptzweck eines Betriebs nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern, sondern die Herstellung im Einzelfall angepasster Anlagen, so handelte es sich um keinen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Die Tätigkeit in einem solchen Betrieb erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der AVItech.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten als Zusatzversorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des verstorbenen RK zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech -, und zwar vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990, sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Die Klägerin ist die Ehefrau des 1943 geborenen und 2008 verstorbenen RKK -. Dieser war mit Urkunde der Ingenieurschule für E D vom 16. Juli 1966 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Im streitbefangenen Zeitraum war K. im VEB WSuSB zunächst als Technologe, dann als Objektingenieur und ab 1978 als Fachgruppenleiter tätig.

Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet - FZR - entrichtete der K. nicht. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem K. nicht ausgehändigt; ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist von ihm nicht vorgetragen worden.

Der VEB WSuSB WSSB wurde am 22. August 1953 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Nr. 00137001 eingetragen. Rechtsnachfolgerin war die WSSB-S GmbH, die am 30. August 1990 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen wurde. Gegenstand des Nachfolgeunternehmens war die Entwicklung, Projektierung, Fertigung, Montage und der Vertrieb kompletter Anlagen und Geräte auf dem Gebiet der Signal- und Sicherungstechnik für den spurgebundenen Fern- und Nahverkehr einschließlich übergeordneter Leit- und Betriebssysteme.

Aufgaben des VEB W waren nach dem Statut vom 21. August 1968 Erforschung, Entwicklung, Produktion und der Absatz von Signal- und Sicherungsanlagen für den schienengebundenen Verkehr. Der Betrieb war Exporteur für Anlagen und Geräte der Signal- und Sicherungstechnik (§§ 5, 6 Statut) und Spezialbetrieb des DDR-Kombinates Automatisierungsanlagenbau. Nach einer Betriebsbeschreibung (Anlage zur Niederschrift vom 23.05.2008 - Beiakte zur Gerichtsakte) gehörte der VEB W zu den führenden Signalbaufirmen der Welt. Er entwickelte und erprobte Signalanlagen. Darüber hinaus exportierte der Betrieb Sicherungs- und Signaltechnik für Bahnhöfe und Strecken im Ausland. Der W VEB war Generallieferant für eisenbahnspezifische Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen, er bot Automatisierungsprojekte mit schlüsselfertigen Anlagen an. Der Betrieb fertigte auftragsbezogen komplette Anlagen der Signaltechnik, die angeliefert und selbst montiert wurden. Hauptabnehmer/-auftraggeber waren die Deutsche Reichsbahn - DR - und der Bergbau. In dem Betrieb wurden ungefähr 100.000 Relais im Jahr gefertigt, die entsprechend den Anforderungen der herzustellenden Anlage in dieser eingebaut wurden. Auch mussten die Werkzeuge für den Anlagenbau gefertigt werden. Der Betrieb VEB W arbeitete von der Projektierung über die Fertigung bis zur Montage die Aufgabenstellung ab. Auch wurden Geräte der Eisenbahn, Signal- und Sicherungstechnik - GESS - hergestellt, die von der DR abgenommen wurden. Weiter beteiligte sich der Betrieb an der sog. Konsumgüterproduktion (z.B. Bügeleisen), es wurden Telefonnebenstellenanlagen sowie Torschranken für Krankenhäuser und andere Einrichtungen mit Antrieb hergestellt. Der Anteil des Geräteabsatzes, der Torschranken und der Nebenstellengeräte am Gesamtabsatz des Betriebes erreichte nicht 50 vH.

K. beantragte am 25. August 2004 die Feststellung des Zeitraumes vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Februar 2005 mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen noch habe K. am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch...

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