Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung von Fremdrentenzeiten. Neuberechnung der Rentenhöhe nach Umzug in das Beitrittsgebiet
Orientierungssatz
Bei Verlegung des Wohnsitzes eines Empfängers von Altersrente, die unter Anrechnung von auswärtigen Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz berechnet wurde, in ein ostdeutsches Bundesland ist die Rente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkten Ost neu zu berechnen. Da den nach dem Fremdrentengesetz gewährten Rentenleistungen aus Versicherungszeiten im Ausland konkrete Beitragszahlungen an die deutschen Rentenversicherungsträger nicht gegenüber stehen, greift die mit einem Wohnortwechsel in das Beitrittsgebiet verbundene Absenkung der Rentenhöhe auch nicht in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen ein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2012 wird zurück gewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) begehrt höhere Regelaltersrente. Er ist der Auffassung, diese müsse ihm aus den von der Beklagten (Bekl.) nach dem Sozialversicherungabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 - DPSVA 1975 - i.V.m. dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten rentenrechtlichen Zeiten in gleicher Höhe gewährt werden, wie dies vor seinem Umzug aus Essen in die neuen Bundesländer nach G der Fall gewesen sei.
Im Einzelnen:
Der am 1944 in T geborene Kl. wuchs in C auf, das nach Ende des Zweiten Weltkriegs unter polnischer Verwaltung stand. Er legte nach polnischem Recht rentenrechtliche Zeiten zurück und reiste am 01. April 1982 über das Grenzdurchgangslager F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Aufenthalt wurde zunächst - unter der Annahme seiner polnischen Staatsangehörigkeit - nur geduldet. Seinen Wohnsitz nahm er in E. Einen Ausweis “ A„ nach dem Bundesvertriebenen- und -flüchtlingsgesetz - BVFG - erteilte die Stadt E erst am 21. März 1985. Im damaligen Bundesgebiet legte der Kl. eine Pflichtbeitragszeit wegen unselbständiger Beschäftigung nur vom 25. November bis 08. Dezember 1982 zurück. Im Übrigen bezog er Sozialleistungen. Der Bekl. gewährte dem Kl. Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) ab dem 01. Mai 2002 bis zum Beginn der Regelaltersrente (Bescheid vom 17. Dezember 2003) [monatliche anfängliche Bruttorente 650,44 €] zunächst als Vorschussrente. Mit endgültigem Rentenbescheid vom 05. April 2004 in der Fassung des Bescheides vom 08. April 2004 wurde die anfängliche monatliche Bruttorente mit 631,26 € für die Zeit ab 01. Mai 2002 - unter Berücksichtigung des DPSVA 1975 - zuerkannt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen zu berücksichtigenden Zeiten in der Anlage 10 aus technischen Gründen als Zeiten nach dem FRG vom 25. Februar 1960 ausgedruckt seien. Die Zuordnung und Bewertung der Zeiten erfolge in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes. Auf seiner Seite 5 enthielt der Bescheid u.a. den Hinweis, dass für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes in den neuen Bundesländern die Rentenhöhe sich vermindern könne. Der Versicherungsverlauf vom 05. April 2004 enthielt zwischen dem 08. September 1972 und 31. März 1982 nach dem DPSVA 1975 anerkannte Zeiten.
In seinem Widerspruch vom 12. April 2004 wandte sich der Kl. gegen die seiner Auffassung nach falsche Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten zur Arbeiterrentenversicherung (05. April 1960 bis 07. September 1972, 14. Februar 1984 bis 09. Januar 1986, 02. Juni 1986 bis 31. Dezember 1991, 06. März 1998 bis 31. August 2003 sowie 08. September 1972 bis 29.November 1972 und 25. November 1982 bis 08. Dezember 1982). Außerdem erklärte er sich mit der Anerkennung weiterer Zeiten als nur beitragsgemindert (15. Januar 1986 bis 31. Januar 1986, 01.Mai 1986 bis 01. Juni 1986, 01.Januar 1992 bis 31. Dezember 1997 sowie 01.April 2002 bis 30. April 2002) nicht einverstanden. In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 bezog sich die Bekl. auf ihr aufklärendes Schreiben vom 26. April 2004. In dem dagegen geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (S 21 RJ 66/04) verfolgte der Kl. sein Begehren weiter und trug dabei auch vor, dass die nur mit 5/6-Bewertung versehenen, als glaubhaft gemacht bewerteten Zeiten als nachgewiesen erachtet werden müssten, denn er habe als Beweisurkunde sein “braunes Versicherungsbuch„ vorgelegt. Ferner müsse der Zeitraum vom 01. April 1982 bis 21. März 1985, in dem er sich um den Erwerb des Vertriebenenausweises bemüht habe, rentenrechtlich anerkannt werden. Schließlich sei die Zeit seiner Arbeitslosigkeit unter Sozialhilfebezug vom 01. April 1982 bis 24. November 1982 sowie 09. Dezember 1982 bis 13. Februar 1984 nach seiner Übersiedlung unberücksichtigt geblieben.
Ab 01. Oktober 2004 verzog der Kl. nach G in das Beitrittsgebiet. Die Bekl. teilte dem Kl. mit Neufeststellungsbescheid vom ...