Entscheidungsstichwort (Thema)
obligatorische Anschlussversicherung. Feststellungsinteresse. Anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Prognoseentscheidung. Solidargemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Feststellungsinteresse für eine auf das Nichtbestehen einer obligatorischen Anschlussversicherung gerichtete Feststellungsklage lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität begründen, soweit ein Betragserstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV ausgeschlossen ist.
2. Ob ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V nachgewiesen worden ist, ist im Rahmen einer prognostischen Betrachtung zu beurteilen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 08.11.2024; Aktenzeichen B 12 KR 13/24 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2018 bei der beklagten Krankenkasse versichert war.
Der am 1997 geborene, unverheiratete Kläger schloss im Sommer 2016 seine Schulausbildung ab und war im Anschluss im Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017 aufgrund einer im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ausgeübten Tätigkeit bei der Beklagten pflichtversichert. Im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2018 befand sich der Kläger nach seinen Angaben in einer „privaten Orientierungsphase“, in der er finanziell von seinen Eltern unterstützt wurde, von seinem eigenen Vermögen lebte und zeitweise einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Sozialleistungen bezog er im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 30.09.2018 nicht. Eine private Krankenversicherung bestand in diesem Zeitraum nicht. Zum 01.10.2018 nahm der Kläger ein Studium auf und war ab diesem Zeitpunkt als Student wieder bei der Beklagten pflichtversichert.
Die Eltern des Klägers sind Mitglieder bei der 1997 gegründeten Solidargemeinschaft e.V. (nachfolgend: S). In deren für den streitigen Zeitraum geltenden Satzung (in der Fassung vom 16.04.2016), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 165 ff. der Gerichtsakte), ist unter anderem Folgendes geregelt:
„§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die S ist eine aufsichtsfreie Personenvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Ziff. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und keine Krankenkasse oder Krankenversicherung.
(2) Zwecke des Vereins sind:
a. Die Mitglieder sichern sich gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zu, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht;
b. (…)
c. (…)
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht,
a. dass im Krankheitsfall jedes Mitglied eine umfassende und flexible Krankenversorgung erhält;
b. (…)
c. (…)
(4) Mit der Umsetzung der Satzungszwecke werden die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. vergleichbare Ansprüche gemäß § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG erfüllt.
(5) (…)
§ 3 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags.
(4) (…)
§ 4 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Verein durch Austritt, Ausschluss oder Tod aus. Ein Austritt durch Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen und ist an den Verein zu Händen des Vorstands zu richten. Die Kündigung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Quartals erklärt werden. Weitergehende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt ohne Kündigung zum Schluss des laufenden Kalendermonats, in dem ein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, insbesondere wenn
a. ein Mitglied bei der Aufnahme wissentlich falsche Angaben gemacht oder wichtige Angaben verschwiegen hat,
b. ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
Sollte im Falle des a. oder b. keine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, so findet die Beitragsordnung sowie die Zuwendungsordnung Anwendung.
(3) (…)
(4) (…)
§ 5 Beiträge Individualkonto und Solidarfonds
(1) Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt, und der Umfang der Zuwendungen ergibt sich aus der Zuwendungsordnung. Erlass und Änderungen der Beitrags- und Zuwendungsordnung regelt § 8 Abs. 6 der Satzung. Die Beitragsordnung und Zuwendungsordnung werden durch den Vorstand so gestaltet, dass die vorgesehenen Zuwendungen aus den Beiträgen auch bei Schwankungen des Leistungsverlaufs erbracht werden können und darüber hinaus eine ausreichende Reserve für größere Zuwendungsausfälle aufgebaut und e...