Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger. Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation durch einen unzuständigen Leistungsträger. Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers. Verfahren der Zuständigkeitserklärung bzw -feststellung nach § 14 SGB IX. Reha. Altersrente. Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
Orientierungssatz
1. § 14 Abs. 4 SGG IX lässt die Erstattungsregelungen des § 102 ff SGB X grundsätzlich unberührt. Die Vorschrift verdrängt sie nur teilweise und begründet im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX eine nachrangige Zuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 11 a AL 29/06 R -).
2. Das System der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X privilegiert den vorläufig leistenden Leistungsträger nach § 102 SGB X in der Rechtsfolge (Erstattungsumfang und Rangfolge gegenüber dem Leistungsträger), dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X), gegenüber dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger (§ 104 SGB X) und dem unzuständigen Leistungsträger (§ 105 SGB X). § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verschafft dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger Ansprüche wie einem vorläufig leistenden Leistungsträger. Hingegen steht dem erstangegangenen Rehabilitationsträger der privilegierte Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB IX grundsätzlich nicht zu.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2007 wie folgt geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.629,73 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.
Der 1946 geborene Versicherte D W - V. - ist sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten Mitglied.
Am 18. März 2004 beantragte V. bei der Klägerin Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Die Frage im Formblatt, ob er Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - beziehe und ob er eine entsprechende Erklärung beim Arbeitsamt unterschrieben habe, verneinte dieser, was damals zutreffend war. Am 18. Juli 2004 jedoch unterschrieb V. bei der Agentur für Arbeit eine Vereinbarung mit der Verpflichtung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen zu müssen. Schon am 5. Juli 2004 hatte V. der Klägerin mitgeteilt, dass er dies beabsichtige.
Mit Bescheid vom 31. August 2004 bewilligte die Klägerin die Maßnahme, die vom 20. Oktober 2004 bis zum 17. November 2004 durchgeführt wurde. Die Klägerin meldete bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - in analoger Anwendung an, den diese ablehnte, da diese Anspruchsgrundlage nur für zweitangegangene Träger in Betracht komme. Ansprüche nach § 105 SGB X seien ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit der am 10. September 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt.
Sie hat dies damit begründet, § 14 Abs. 4 SGB IX sei entsprechend anzuwenden, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger nach den ihm vorliegenden Angaben und Unterlagen von seiner Zuständigkeit habe ausgehen können, sich im weiteren Verlauf des Verfahrens und aufgrund neuer Erkenntnisse jedoch die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträger heraus gestellt habe.
Die Beklagte ist dem mit der Auffassung entgegengetreten, ein Erstattungsanspruch scheitere bereits daran, dass zwischen den Rehabilitationsträgern keine Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz SGB IX geschlossen worden sei.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 2. November 2007 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Rehabilitationsmaßnahme 4.629,73 € zu erstatten. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei für eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 4 SGB IX kein Raum. Der Anspruch ergebe sich jedoch aus § 103 Abs. 1 SGB X, da der Anspruch des V. gegen die Klägerin durch die Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit nachträglich entfallen sei. Nach § 103 Abs. 2 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, wobei der vorleistende Träger nach Möglichkeit so gestellt werden solle, wie er bei sofortiger Leistung des letztlich zuständigen Trägers gestanden hätte. Danach hätte die Beklagte die Kosten zu erstatten.
Das Sozialgericht hat die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ausgeschlossene Berufung nicht zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 28. November 2007 zugestellte Urteil hat diese am 30. November 2007 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Februar 2008 die Berufung zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Unter Hinweis auf die neue Rechtsprec...