Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Anforderungen an den Nachweis eines im Einzelfall von den Pauschalen abweichenden Bedarfs. Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der Mehrbedarfspauschalen
Leitsatz (amtlich)
1. Der abweichende Bedarf im Sinne des § 21 Abs 7 SGB 2 muss im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein.
2. Unterschiedlichkeit der technischen Vorrichtungen zur dezentralen Warmwasserbereitstellung begründen grundsätzlich keinen von den Pauschalen des § 21 Abs 7 SGB II abweichenden Bedarf.
Orientierungssatz
§ 21 Abs 7 SGB 2 verletzt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung von weiteren 20,48 Euro monatlich für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2012, von weiteren 24,51 Euro monatlich für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2013 und von weiteren 24,31 Euro für Januar 2014.
Der im März 1978 geborene Kläger bewohnt seit 1. Dezember 2009 eine 33,52 m² große mit Ofenheizung ausgestattete Wohnung, für die Warmwasser dezentral über einen Boiler im Bad und einen Durchlauferhitzer in der Küche ohne separate Verbrauchserfassung des dafür benötigten Stroms erzeugt wird, mit einer Gesamtmiete von 211,84 Euro monatlich (150,84 Euro Kaltmiete und 61 Euro Betriebskostenvorauszahlung).
Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 hatte der Beklagte dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 in Höhe von 575,84 Euro monatlich (364 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 211,84 Euro für Unterkunft und Heizung) bewilligt.
Auf den im Juli 2011 gestellten Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgung hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 16. August 2011 erteilt, mit dem er Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012, dabei ab 1. September 2011 in Höhe von 583,84 Euro monatlich (364 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 8 Euro Mehrbedarf und 211,84 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt hatte.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 26. November 2011 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 in Höhe von 593,84 Euro (374 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 8 Euro Mehrbedarf und 211,84 Euro für Unterkunft und Heizung) bewilligt.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 2011 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 auf 594,44 Euro (374 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 8,60 Euro Mehrbedarf und 211,84 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Februar 2012 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 ebenfalls in Höhe von 594,44 Euro monatlich gewährt.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2012 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. August 2012 in Höhe von 579,85 Euro (374 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 8,60 Euro Mehrbedarf und 197,25 Euro) und für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe von 594,44 Euro monatlich (374 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 8,60 Euro Mehrbedarf und 211,84 Euro) gewährt.
Mit Änderungsbescheid vom 9. August 2012 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. August 2012 auf 1.114,45 Euro (374 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 8,60 Euro Mehrbedarf und 731,85 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. November 2012 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 auf 602,63 Euro (382 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 8,79 Euro Mehrbedarf und 211,84 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 erneut in Höhe von 602,63 Euro monatlich gewährt.
Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2013 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 auf 758,20 Euro (382 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts, 8,79 Euro Mehrbedarf und 367,41 Euro für Unterkunft und Heizung) festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2013 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2013 auf 657,32 Euro (382 Euro zur Sicherung des Lebensunterhal...