Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Vergütung. Degressionsregelung. unterschiedliche Behandlung von Kieferorthopäden und MKG-Chirurgen ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (amtlich)

Die unterschiedliche Behandlung der Kieferorthopäden und der MKG-Chirurgen nach § 85 Abs 4b SGB 5 in der Fassung des GMG verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 noch gegen Art 12 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen B 6 KA 32/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vorläufige Degression seiner Vergütung im Jahre 2005.

Der Kläger ist seit 1984 zur vertragsärztlichen und seit 1993 als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (MKG-Chirurg) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er beschäftigte während des gesamten Jahres 2005 eine Weiterbildungsassistentin sowie bis einschließlich 4. Januar 2005 einen Entlastungsassistenten.

Mit dem vorläufigen Degressionsbescheid für das I. bis III. Quartal 2005 vom 14. Oktober 2005, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm für das I. bis III. Quartal 2005 insgesamt abgerechneten 391.993 Punkte die für ihn geltende Degressionsgrenze für das Jahr 2005 von 328.834 Punkten um 63.159 Punkte überschritten habe. Unter Anwendung der Degressionsvorschriften ergebe sich daher eine Vergütungsminderung von 9.684,40 Euro. Der Kläger werde gebeten, diesen Betrag auf das Konto der Beklagten zu überweisen.

Nach dem vorläufigen Degressionsbescheid der Beklagten für das Jahr 2005 vom 26. Juli 2006 überschritt der Kläger mit den von ihm in diesem Jahr insgesamt abgerechneten 466.414 Punkten die für ihn geltende Degressionsgrenze um 137.570 Punkte, so dass die Vergütungsminderung 24.368,20 Euro betrage.

Mit seiner am 24. November 2005 erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, die zum 1. Januar 2005 vorgenommene Absenkung der Punktmengengrenzen im § 85 Abs. 4 b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auch für ausschließlich chirurgisch tätige Zahnärzte sei verfassungswidrig. Zu Unrecht sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich das Behandlungsverhalten der Berufsgruppe der MKG-Chirurgen nicht wesentlich von der der Allgemeinzahnärzte unterscheide. Die gesamte Berufsgruppe der MKG-Chirurgen (einschließlich der Oralchirurgen) im Bereich der Beklagten habe nur zu einem Anteil von rund 2,55 % des Punktevolumens prothetische Leistungen abgerechnet. In anderen KZV-Bereichen sei der Anteil prothetischer Leistungen an der Gesamtabrechnung der MKG-Chirurgen noch geringer. Der Kläger selbst habe in den Jahren 2004 und 2005 keinerlei Zahnersatzleistungen erbracht. Die Absenkung der Degressionsstufen bei Zahnärzten infolge der Ausgliederung des Zahnersatzes aus dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und der Umstellung auf befundbezogene Festzuschüsse außerhalb der Gesamtvergütung möge bei Zahnärzten gerechtfertigt sein, nicht hingegen bei MKG-Chirurgen. Diese müssten vielmehr mit den von der erneuten Absenkung der Degressionsgrenzen zum 1. Januar 2005 verschonten Kieferorthopäden gleichgestellt werden, da diese nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich keine Zahnersatzleistungen erbrächten.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die seit dem Jahr 2005 geltenden Degressionsgrenzen verstießen nicht gegen die Verfassung, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebe. Der Gesetzgeber habe nicht zwischen Allgemeinzahnärzten und MKG-Chirurgen unterscheiden müssen. Denn anders als bei Kieferorthopäden, für die § 85 Abs. 4 b Satz 1, 2. Halbsatz SGB V eine Sonderregelung vorsehe, bestehe für MKG-Chirurgen im zahnärztlichen Bereich keine Verpflichtung, lediglich oralchirurgische Leistungen zu erbringen; vielmehr dürften sie auch ausschließlich allgemeinzahnärztlich tätig sein. Die Anwendung der im Jahr 2005 abgesenkten Degressionsstufen sei auch durch die damit verbundene Zielvorstellung weiterhin gedeckt, da hierdurch Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung entgegengesteuert werden solle. Darüber hinaus bestehe bei MKG-Chirurgen die Besonderheit, dass sie aufgrund ihrer Doppelzulassung die von ihnen erbrachten Leistungen auch nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM) über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen könnten.

Gegen dieses ihm am 3. November 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 1. Dezember 2006. Er wiederholt sein Klagevorbringen und führt ergänzend aus: Bereits die zum 1. Januar 2004 vorgenommene Absenkung der Degressionsschwellen für Kieferorthopäden um 20 % bei gleichzeitiger Punktzahlanhebung im...

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