Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Verpflegungsgelder der Zollverwaltung stellen kein Arbeitsentgelt dar.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz: Festhaltung an LSG Berlin-Potsdam vom 12.7.2016 - L 2 R 772/12; vgl LSG Halle vom 19.11.2015 - L 1 RS 33/12, LSG Chemnitz vom 24.11.2015 - L 5 RS 609/11 sowie LSG Berlin-Potsdam vom 13.1.2016 - L 16 R 770/12.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres 1945 geborenen und 2016 verstorbenen Ehemannes J M (im Folgenden: Verstorbener) im Überprüfungsverfahren die Feststellung höherer Arbeitsentgelte für Zeiten seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR wegen des Erhalts von Verpflegungszuschüssen.
Der Verstorbene war in der Zeit vom 11. November 1968 bis zum 2. Oktober 1990 als Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR beschäftigt. Vom 3. Oktober 1990 bis 6. November 1991 war der Verstorbene im Angestelltenverhältnis und ab 7. November 1991 im Beamtenverhältnis bei der Bundeszollverwaltung tätig. Für die Zeit ab 1. Januar 1973 finden sich in der Verwaltungsakte Besoldungsstammkarten, nach denen der Verstorbene im Zeitraum vom 11. November 1968 bis zum 31. Dezember 1990 Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe erhalten hat.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 stellte die Oberfinanzdirektion C für den genannten Zeitraum die vom Verstorbenen im Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR (System Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG und die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei das Verpflegungsgeld bis zum 31. Dezember 1990 unberücksichtigt blieb.
Im Oktober 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides. Es seien in der Entgeltbescheinigung zwar sein Arbeitsentgelt und einige Zulagen wie Hauptstadtzulage, Grenzdienst- und Hundeführerzuschlag sowie Wohnungsgeld bescheinigt worden. Es fehlten jedoch das Verpflegungsgeld, das Bekleidungsgeld, der Reinigungszuschlag und das Friseurgeld.
Mit Bescheid vom 16. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2009 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung weiterer Zahlungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab.
Mit Urteil vom 15. Februar 2017 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte verpflichtet, für die Zeit vom 11. November 1968 bis zum 31. Dezember 1990 die bisherigen Bescheide abzuändern und das in diesen Zeiträumen erhaltene Verpflegungsentgelt als weiteres Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG festzustellen. Einen Teil der Klage hat das Sozialgericht abgewiesen, da es in einzelnen Jahren zu anderen Summen des gezahlten Verpflegungsgeldes kam als die Klägerin. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter anderem ausgeführt, das Verpflegungsgeld rechne zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG und müsse daher von der Beklagten auch als solches festgestellt werden, was mit dem genannten Überführungsbescheid in rechtswidriger Weise unterblieben sei. Diese Auffassung stützte das Sozialgericht im Wesentlichen auf ein Urteil des 33. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2016 (Aktenzeichen L 33 R 763/12).
Gegen dieses ihr am 24. Februar 2017 zugegangene Urteil richtet sich die am 15. März 2017 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass das dem Verstorbenen gewährte Verpflegungsgeld nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 159 bis 198 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch, dass auf der Grundlage des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) der Bescheid vom 10. Oktober 2002 abgeände...