Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Arbeitsentgelt. Eintrag im SED-Parteibuch
Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Eintragungen zu Beiträgen im SED-Parteibuch der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten dienen können (Festhaltung an LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09).
Normenkette
AAÜG § 8 Abs. 1-3, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2013 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2009 und vom 17. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 03. August 2012 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, ihren Bescheid vom 27. September 2001 abzuändern und als zusätzlichen Verdienst folgende Beträge zu 5/6 zu berücksichtigen:
für das Jahr 1983 |
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900,00 M, |
für das Jahr 1984 |
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1 080,00 M, |
für das Jahr 1985 |
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1 090,00 M, |
für das Jahr 1986 |
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1 055,00 M, |
für das Jahr 1987 |
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1 130,00 M, |
für das Jahr 1988 |
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1 090,00 M, |
für das Jahr 1989 |
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1 170,00 M. |
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Jahresendprämien für die Jahre 1983 bis 1989 als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger, der berechtigt ist, den Grad eines Diplomingenieurs zu führen, war in der ehemaligen DDR ab 27. November 1982 als Mitarbeiter/erster Sachbearbeiter für Systemgestaltung/Regimeplanung in der staatlichen Hauptlastverteilung beim Ministerium für Kohle und Energie (MKE) tätig. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein Überleitungsvertrag vom 02. November 1982, wonach entsprechend dem Rahmenkollektivvertrag Energie ein Entgelt in Höhe von 1 475,00 M geschuldet war. Ausweislich einer Änderungsmitteilung vom 15. September 1988 erhöhte sich dies ab 01. Oktober 1988 um 100,00 M. Daneben erzielte der Kläger einmalige Einnahmen für Vorträge und Fachartikel/wissenschaftliche Veröffentlichungen, nach eigenen Angaben hat es sich hier um insgesamt sechs nebenberufliche Honorare zu 25,- M für einen Vortrag und zwischen 60,- und 90,- M für Veröffentlichungen gehandelt, auf derartige Honorare seien jedoch nur bis zum 1. Juli 1986 auch Beiträge erhoben worden.
Mit Feststellungsbescheid vom 27. September 2001 hatte die Beklagte die im Zeitraum vom 1. März 1981 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) erzielte Entgelte festgestellt.
Im September 2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 4/06 R) die zusätzliche Feststellung von Jahresendprämien. Zusätzlich sei in der Energiewirtschaft, in der er von 1981 bis 1990 tätig gewesen sei, jeweils zum Tag des Energiearbeiters am 3. Juli eine Treueprämie ausgezahlt worden. Beigebracht wurde der Sozialversicherungsausweis.
Nachdem seitens der V AG & Co. KG mitgeteilt worden war, dass dort Unterlagen über Prämienzahlungen nicht vorlägen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 2008 die Überprüfung des Entgeltfeststellungsbescheides vom 27. September 2001 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), ab, da ein Nachweis über die Zahlung von Jahresendprämien nicht erfolgt sei. Der Kläger führte in der Folgezeit mehrfach aus, dass ihm keine Nachweise zur Jahresendprämie mehr vorlägen, er brachte jedoch eine schriftliche Zeugenerklärung des Herrn G vom 25. September 2008 bei, der angab, dass ihm aufgrund von Beitragslisten für die Gewerkschaft gut bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinerzeit ein monatliches Bruttogehalt von zirka 1 500,00 M bezogen habe, dies habe auch seiner Entlohnung entsprochen. Die staatliche Hauptlastverteilung habe zum Bereich Elektroenergie des Ministeriums für Kohle und Energie gehört, welches in den Jahren 1982 bis 1990 stets eine Jahresendprämie in Höhe von zirka 80 % des Monatsbruttogehaltes gezahlt habe, was bei dem Kläger praktisch 1 200,00 M bis 1 300,00 M bedeutet habe. Beigefügt war der SV Ausweis des Zeugen. Die Beklagte fragte daraufhin bei der V GmbH an, die am 20. Januar 2009 schriftlich mitteilte, dass bei ihr keine Nachweise über Prämienzahlungen vorhanden seien.
Mit Feststellungsbescheid vom 18. Juni 2009 stellte die Beklagte die in der Zeit vom 1. März 1981 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte erneut fest: Für das Jahr 1983 wurden hierbei nunmehr 17 230,69 M (anstelle von 17 199,37 M) anerkannt, die Anerkennung von höheren Arbeitsverdiensten wurde zugleich abgelehnt, da Zeugenerklärungen als Mittel der Beweisführung nicht anerkannt werden könnten.
Nachdem im Widerspruchsverfahren die E GmbH mit Schreiben vom 30. Juli 2009 mitgeteilt hatten, die Zahlung von Jahresendprämien für 1981 und 1982 bestätigen zu können, stellte di...