Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Folgen der Verweigerung einer Sachantragstellung durch die Klagepartei im Termin zur mündlichen Verhandlung
Orientierungssatz
Weigert sich eine im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erschienene Klagepartei trotz Erörterung der Sach- und Rechtslage, das ursprüngliche Klagebegehren weiter zu verfolgen und einen entsprechenden Sachantrag zu stellen und ist auch aus den weiteren Umständen des Verfahrensverlaufs nicht erkennbar, dass die Klagepartei das ursprüngliche Klagebegehren zumindest noch hilfsweise aufrecht erhalten will, so ist von einer Erledigung des Streites bzw. von einer Klagerücknahme auszugehen. In diesem Fall wird der streitgegenständliche Sozialverwaltungsakt bestandskräftig.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. November 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet: Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1963 geborene Kläger zu 1. und seine 1966 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., standen gemeinsam mit ihrem im Oktober 2001 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3., seit 2005 laufend im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. übten seit 1991 selbständige Tätigkeiten (Vermessungsbüro) aus. Sie erzielten jeweils Einkommen in unregelmäßiger Höhe.
Der Beklagte bewilligte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den gegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 im Hinblick auf die unregelmäßigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 2. Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2009) in einer Gesamthöhe von 144,96 € für Februar 2009 und von monatlich 837,26 € für März bis Juni 2009 und von 891,26 € für Juli 2009 ausgehend von einem Gesamtbedarf der Familie in Höhe von 1.001,26 €, wogegen diese Widerspruch erhoben, weil voraussichtlich im Bewilligungszeitraum kein anrechenbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt würde.
Im März 2010 überreichte der Kläger zu 1. für die Bedarfsgemeinschaft die abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2009. Auf Band III Bl. 700 bis 740 der Leistungsakten des Beklagten wird wegen der Angaben der Kläger im Einzelnen zu ihren Betriebseinnahmen und -ausgaben Bezug genommen. Für Februar 2009 bewilligte der Beklagten den Klägern endgültig Leistungen in Höhe von insgesamt 483,81 € unter Anrechnung von eines bereinigtem Einkommens der Eheleute aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 517,45 € (Bescheid vom 29. Januar 2011, Widerspruchsbescheid vom 8. September 2011, Gegenstand des verbundenen Rechtsstreits S 17 AS 2409/11).
Mit zweiten Bescheid vom 29. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2011 (verbundener Rechtsstreit S 17 AS 2410/11) forderte der Beklagte von den Klägern zu 1. und 3. für die Zeit von März 2009 bis Juli 2009 überzahlte Leistungen in einer Gesamthöhe von 995,56 € (Bescheid vom 29. Januar 2011, Widerspruchsbescheid vom 7. September 2011) zurück. Von der Klägerin forderte er mit einem dritten Bescheid vom 29. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2011 (verbundener Rechtstreit S 17 AS 2415/11) die Erstattung von zuletzt noch 622,56 €.
Die nachfolgend vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhobenen Anfechtungsklagen - S 17 AS 2409/11, S 17 AS 2410/11 und S 17 AS 2415/11 -, mit denen ausdrücklich nur die Kläger zu 1. und 2. als Kläger bezeichnet worden sind, die zunächst das Begehren verfolgt haben, eine aus ihrer Sicht vorgreifliche Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag vom 14. Mai 2008 wegen einer Einkommensverteilung auf ein gesamtes Geschäftsjahr herbeizuführen, hat das SG nach zwei Erörterungsterminen im Jahr 2012 und 2015 im Verhandlungstermin vom 3. November 2017 zu vorliegendem Verfahren verbunden und sodann die verbundene Klage, nachdem der bevollmächtigte Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. November 2017 auf die in den Verfahren S 17 AS 2413/11 gestellten Anträge Bezug genommen und es zugleich abgelehnt hat, einen Sachantrag zu stellen, mit Urteil vom selben Tag abgewiesen (“als unzulässig verworfen„). Zur Begründung ist ausgeführt, die Klagen seien unzulässig geworden, nachdem die Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung auf die Folgen dieses Verhaltens darauf beharrt hätten, keinen Sachantrag zu stellen, welches als Klagerücknahme zu werten sei, weil das Gericht über das ursprüngliche Begehren keine Entscheidung in der Sache mehr habe treffen dürfen. Soweit die Kläger stattdessen eine Entschädigung und die Feststellung begehrt hätten, dass das Verfahren unfair gewesen sei, liege hie...