Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Zulassung. Vielzahl zu besetzender Stellen. Konkurrentenklage. Teilbarkeit einer Zulassungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Entscheiden die Zulassungsgremien in einem einheitlichen Verfahren über die Besetzung einer Vielzahl von Vertragsarztstellen derselben Arztgruppe desselben Planungsbereichs, darf sich ein nicht zugelassener Bewerber mit seiner offensiven Konkurrentenklage nicht darauf beschränken, nur die Zulassungen einzelner Vertragsärzte anzufechten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.07.2015; Aktenzeichen B 6 KA 32/14 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2); die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.

Der 1969 geborene Kläger verfügt über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium und ist seit 2000 Diplom-Psychologe mit dem Schwerpunkt pädagogische Psychologie. Er erhielt am 2. Juni 2008 seine Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Die Eintragung in das Ärzteregister der Beigeladenen zu 3) erfolgte am 10. November 2008. Im Januar 2010 schloss der Kläger eine zusätzliche Fachkundeausbildung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung (Psych-Vb) ab. Er war bislang als klinischer Psychologe für Kinder und Jugendliche, im schulpsychologischen Dienst und als freiberuflicher Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in einer entsprechenden Praxis tätig. Er verfügt über eine Mietreservierung für die Anmietung von Praxisräumen in Berlin-Marzahn-Hellersdorf.

Die Beigeladene zu 1) erhielt am 7. Januar 2010 ihre Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und wurde am 23. Februar 2010 in das Arztregister eingetragen.

Die Beigeladene zu 2) erhielt am 20. November 2009 ihre Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und wurde am 9. März 2010 in das Arztregister eingetragen.

Im Anschluss an die Neuregelung in § 101 Abs. 4 S. 5 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zum 1. Januar 2009 durch das GKV-OrgWG und die sie umsetzenden Neuregelungen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedPlRL) des Beigeladenen zu 5) (Gemeinsamer Bundesausschuss - GBA) durch Beschluss vom 18. Juni 2009 (Neuregelungen in §§ 5 Abs. 6a, 22 Abs. 1 Nr. 3, 47 BedPlRL), wonach mindestens ein Versorgungsanteil i.H.v. 20 % der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten vorbehalten ist, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, entsperrte der Beigeladene zu 4) (Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin) mit Beschluss vom 10. Februar 2010, amtlich bekannt gemacht im KV-Blatt 03/2010, den Planungsbereich Psychotherapie für weitere Zulassungen im Umfang von insgesamt 81 vollen Versorgungsaufträgen zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Die Ermittlung der Anzahl von 81 vollen Versorgungsaufträgen beruhte auf den von der Beigeladenen zu 3) (Kassenärztliche Vereinigung) zur Verfügung gestellten Daten mit Stand zum 1. Januar 2010. Danach betrug die Einwohnerzahl für den Planungsbereich Berlin 3.431.681, woraus sich bei einer allgemeinen Verhältniszahl für Psychotherapeuten von 2.577 ein Bedarf von 1.332 psychotherapeutischen Leistungserbringern ergab, hiervon 267 Sitze für Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen. Tatsächlich gab es nach dieser Berechnung 186 ärztliche und nicht-ärztliche Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuten. Die Auswertung des Anteils der erbrachten Leistungen an Kindern und Jugendlichen bezüglich der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten beruhte dabei ausweislich der Mitteilung der Beigeladenen zu 3) vom 19. Januar 2010 auf den Abrechnungsdaten der Quartale I/2008 bis IV/2008, während der Ermittlung des Anteils der ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte die Abrechnungsdaten der Quartale IV/2008 bis III/2009 zugrunde lagen.

Unter Ziffer 3c des Beschlusses des Beigeladenen zu 4) vom 10. Februar 2010 heißt es:

“3. Über Anträge auf (Neu-)Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss entsprechend dem Beschluss über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte vom 13. September 2007 S. 8.326 in der letzten Fassung vom 18. Juni 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009 S. 3.898 nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) Der Beschluss des Landesausschusses ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.

b) In der Veröffentlichung sind die Entscheidungskriteri...

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