Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Kosten einer privaten Krankenversicherung. Zulässigkeit der Begrenzung des Zuschusses auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Orientierungssatz
Bei Ansprüchen auf Leistungen zur Grundsicherung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2009 ist der Zuschuss für die Beiträge des Grundsicherungsempfängers zu privaten Krankenversicherungen auf die Höhe des Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt, da insoweit für die Leistungsbezieher die Möglichkeit zur Aufnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der seit 1. August 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreite (vgl Bescheid der AOK Niedersachsen vom 5. Oktober 2001) Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beiträge für seine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung (KV/PV) im Zeitraum vom 5. November 2008 bis 31. Dezember 2008.
Der Kläger beantragte am 5. November 2008 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Kläger machte geltend, er sei selbstständig tätig und zahle monatlich Beiträge zur KV/PV iHv 515,10 €. Dieser Betrag setzte sich aus einem monatlichen Beitrag zur KV iHv 490,92 € und einem monatlichen Beitrag zur PV iHv 24,18 € zusammen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 5. November 2008 bis 30. November 2008 Leistungen iHv 295,75 €, die sich aus Kosten der Unterkunft (KdU) iHv 120,86 €, einem Zuschuss zur KV iHv 100,01 € sowie iHv 12,88 € zur PV zusammensetzten. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv 841,26 € (351,00 € Regelsatz, 360,00 € KdU sowie 115,40 € KV und 14,86 € PV).
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen die Höhe der Leistungsbewilligung wandte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 zurück und machte geltend, dass dem Kläger für November 2008 Einkommen anzurechnen sei, für den Monat Dezember 2008 jedoch vorläufig kein Einkommen angerechnet worden sei.
Mit der bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger zunächst höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 5. November 2008 bis 31. Dezember 2008 begehrt.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 25. März 2010 für die Zeit vom 5. November 2008 bis 30. November 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv 295,76 € und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 iHv 841,26 €. Mit Änderungsbescheid vom 16. November 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 5. November 2008 bis 30. November 2008 Leistungen iHv 845,99 € (der Zuschuss zur KV betrug 100,01 € und zur PV 12,88 €) und für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 iHv 976,15 € (der Zuschuss zur KV betrug 115,40 € und zur PV 14,86 €).
Das SG Berlin hat die auf Übernahme der vollständigen KV/PV-Beiträge für die Zeit vom 5. November 2008 bis 31. Dezember 2008 iHv insgesamt 961,52 € gerichtete Klage mit Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zur KV/PV, da die Bewilligung der Zuschüsse der Regelung des § 26 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung (im Folgenden: alter Fassung - aF -) entspreche. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, in die gesetzliche KV zu wechseln und so eine umfassende Übernahme der Beiträge zu erreichen. Sofern er dies nicht getan habe, stünden ihm nur die Beiträge zur gesetzlichen KV/PV zu.
Mit der vom SG zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des SG Berlin und macht geltend, er begehre die Übernahme der vollen Beiträge zur privaten KV/PV für den Zeitraum vom 5. November 2008 bis 31. Dezember 2008. Er habe entgegen der Auffassung des SG Berlin nicht in die gesetzliche KV wechseln können, da es ihm aufgrund einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung nicht möglich bzw zumutbar gewesen sei, in die gesetzliche KV zu wechseln. Diese habe die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung nicht abgedeckt. Er hätte bei einem Wechsel in die gesetzliche KV sämtliche Kosten für die Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlungen allein tragen müssen. Die Kostenübernahme für diese notwendige medizinische Behandlung habe nur durch einen Verbleib in seinem Tarif bei der privaten KV erreicht werden können. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, in die gesetzliche KV zu wechseln.
Nachdem der Bek...