Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung für ein Hörgerät. Zulässigkeit der Antragstellung durch die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers. Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten als Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Leitsatz (amtlich)
Die Übermittlung der Versorgungsanzeige durch den Hörgeräteakustiker an die Krankenkasse ist ein Antrag des Versicherten auf Gewährung eines Hörgerätes auch über den - später geleisteten - Festbetrag hinaus.
Orientierungssatz
Zum Anspruch auf Übernahme der den Festbetrag für ein Hörgerät übersteigenden Kosten als Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Klage der Bescheid der Beklagten vom 03. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 aufgehoben wird.
Die Beigeladene trägt auch die notwendigen außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für ein Hörgerät über den von der beigeladenen Krankenkasse geleisteten Festbetrag hinaus.
Die 1965 geborene Klägerin ist seit ihrem 20. Lebensjahr schwerhörig; sie leidet an einer progredienten hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts, an einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit links sowie an einem beidseitigen Tinnitus. Die Klägerin ist Diplom-Pflegewirtin und beruflich seit dem 01. Mai 2006 als Qualitätsmanagementbeauftragte der AWO I-Geriatriezentrum N gGmbH tätig. Nach einer von dem Arbeitgeber übersandten Stellenbeschreibung hat die Klägerin u. a. die Aufgabe, Arbeitsgruppen zu organisieren und Fortbildungen durchzuführen.
Am 09. Juni 2006 verordnete der die Klägerin behandelnde Arzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr. Dr. T aufgrund der Diagnose einer beidseitigen Schallempfindungsschwerhörigkeit eine Hörhilfe links, die bisherige Hörhilfe sei zu alt. Für den 12. Juli 2006 findet sich im EDV-System der Beigeladenen u. a. folgender - von ihr später mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 als “Genehmigung„ bezeichneter - Eintrag:
“Hilfsmittel 12.07.2006 132003 Hörgerät li. Versorgungspauschale, bewilligt„.
An anderer Stelle ist dort ausgeführt, dass Lieferant Herr AM. S, D H Studio, B sei, und dass nach Preisprüfung am 12. Juli 2006 der Versorgungspauschale von 655,00 € zugestimmt worden sei, als “endgültiger Status„ ist notiert: “bewilligt„. Die Summe setzt sich ausweislich des Kostenvoranschlages des Hörgeräteakustikers S vom 27. September 2006 zusammen aus 421,00 € für den Festbetrag, 35,- € für eine Otoplastik und 209,00 € für eine Reparaturpauschale abzüglich einer Zuzahlung nach § 60 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in Höhe von 10,00 €. Die Beigeladene äußerte sich im Erörterungstermin vom 29. September 2010 dahin, dass ihr bewilligender Vermerk vom 12. Juli 2006 nur aufgrund der durch den Hörgeräteakustiker zu erbringenden Versorgungsanzeige hin erfolgt sein könne. Weitere Einzelheiten konnten diesbezüglich nicht festgestellt werden. Irgendeine Äußerung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin erfolgte nicht.
Mit Eingang am 25. Juli 2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte als Rentenversicherungsträger und begehrte die Übernahme von Kosten für ein hochwertiges Hörgerät. Zur Begründung führte sie aus, seit neun Jahren im Qualitätsmanagement in der Alten- und Krankenpflege zu arbeiten. Ein Schwerpunkt ihrer Aufgaben sei die Moderation von Arbeitsgruppen, in denen bis zu zehn Personen unterschiedliche Standpunkte, manchmal auch sehr lautstarke, austauschten. Darüber hinaus führe sie im Rahmen der Personalentwicklung häufig Schulungen und Seminare durch, hier seien bis zu 25 Personen anwesend. Hierfür benötige sie ein hochwertiges Hörgerät. Beigefügt waren die bereits genannte Stellenbeschreibung und eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die bei ihm ausgeübte Tätigkeit.
Die Beklagte befragte die beratende Ärztin Dr. W, die am 31. Juli 2006 mitteilte, dass wegen besonderer beruflicher Anforderungen kein über die Basisversorgung hinausgehendes höherwertiges Hörgerät erforderlich sei. Mit Bescheid vom 03. August 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben daraufhin ab. Denn die Voraussetzungen des § 10 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) lägen nicht vor. Ein höherwertiges Hörgeräte wegen besonderer beruflicher Anforderungen sei nicht erforderlich.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, mit dem sie ausführte, dass sich das von ihr begehrte digitale Gerät automatisch an den Geräuschpegel anpasse, was für ihre berufliche Tätigkeit eine Grundvoraussetzung sei. Ohne eine angemessene Hörgeräteversorgung könne sie die Fortbildung der Mitarbeite...