Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. Mitgliedschaft von Apothekern in berufsständischer Versorgungseinrichtung. Beschäftigungen als Pharmaberater in einem pharmazeutischen Unternehmen. Fehlen einer berufsgruppenspezifischen Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe iS des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 muss entweder unmittelbar durch ein Gesetz im formellen Sinn angeordnet sein oder auf einer Verpflichtung beruhen, die sich auf einer in einem solchen Gesetz enthaltenen Ermächtigung gründet (vgl BSG vom 7.12.1962 - 1 RA 4/61 = BSGE 18, 154). Der Beruf einer Apothekerin als Pharmaberaterin in einem pharmazeutischen Unternehmen vermittelt keine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgung.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Die Klägerin erhielt nach ihrem Pharmaziestudium die Approbation als Apothekerin und war aufgrund Bescheides der Beklagten vom 28. November 1996 ab 14. Oktober 1996 für eine Beschäftigung als Apothekerin von der Versicherungspflicht befreit. Seit dem 01. April 1999 ist sie aufgrund Arbeitsvertrags vom 09./ 10. Februar 1999 im pharmazeutischen Außendienst der N GmbH (N) beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit informiert und berät sie Ärzte über Insuline und Diabetespräparate sowie bei diabetologischen Fragestellungen. Nach Auskunft von N war für die Einstellung der Klägerin ihr abgeschlossenes Pharmaziestudium und ihre Approbation als Apothekerin entscheidend. Laut Schreiben der Apothekerversorgung Berlin vom 19. Oktober 2004 ist die Klägerin aufgrund ihrer Kammerangehörigkeit in Berlin Pflichtmitglied der Apothekerversorgung Berlin und bei Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit zur einkommensgerechten Beitragsentrichtung verpflichtet. Aufgrund ihrer Tätigkeit bei N entrichte sie seit dem 01. April 1999 die freiwillige Mindestversorgungsabgabe von 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe.

Nachdem der gegen die Barmer Ersatzkasse gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund ihrer seit dem 01. April 1999 bestehenden Beschäftigung bei N der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliege, abgelehnt und die hiergegen gerichtete Klage im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin S 87 KR 826/04 bzw. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 164/05 rechtskräftig abgewiesen worden war, beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 23. Juni 2006, sie für die vorgenannte Tätigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. August 2006 mit der Begründung ab, eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei beschäftigungs- und nicht personengebunden. Bei der am 01. April 1999 aufgenommenen Beschäftigung als Pharmaberaterin handele es sich indes nicht um eine berufsspezifische Beschäftigung als Apothekerin, weshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht für diese Tätigkeit nicht in Betracht komme. Die Beklagte wies den hiergegen gerichteten, am 25. August 2006 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2006 zurück. Sie führte zur Begründung aus, es sei entscheidend, ob die Beschäftigung bei N zur Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerke führe, was vorliegend nicht der Fall sei. Pharmaberater seien Außendienst- bzw. Vertriebsmitarbeiter pharmazeutischer Unternehmen, deren Tätigkeit dadurch geprägt sei, dass sie die Angehörigen der Heilberufe über Produkte ihres eigenen Unternehmens informierten und berieten. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sei eine entsprechende Fortbildung zum Pharmaberater, für die lediglich eine abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Berufspraxis in einschlägigen Tätigkeiten, wie z.B. pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter, Drogist, Chemielaborant, Krankenpfleger vorausgesetzt werde. Hieran werde deutlich, dass es sich nicht um eine berufsspezifische, d.h. nur von einem Apotheker auszuübende Beschäftigung handele, auch wenn diese besonders gute Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit mitbrächten. Auch liege nichts für eine Befreiung von der Versicherungspflicht für eine befristete berufsfremde Beschäftigung vor, weil die seit dem 01. April 1999 ausgeübte Beschäftigung der Klägerin unbefristet sei.

Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 18. Dezember 2006 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass sich aus § 2 Abs. 3 der Bundesapothekerverordnung und aus §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 S. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) ergebe, dass der Begriff der pharmazeutischen Tätigkeit weiter zu fassen sei, zumal auch der...

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