Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Ermittlung des Bemessungszeitraums bei einer Teilzeittätigkeit. Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes
Orientierungssatz
1. Eine bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigende Teilzeitbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn die Arbeitszeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurde. Dies ist nicht gegeben, wenn von Beginn an eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war, so dass in einem solchen Fall der betroffene Zeitraum und das darin tatsächlich erzielte Entgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs zugrunde gelegt wird.
2. Einzelfall zur Berechnung der Höhe eines Arbeitslosengeldes und der Bestimmung des Bemessungszeitraums bei Zeiten mit Entgeltersatzleistungen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1965 geborene Kläger ist Vater von drei 1992, 1994 und 1998 geborenen Kindern. Er war mit Befristung zum 31. Dezember 2007 ab 2. Januar 2007 als Arbeits- und Personalvermittler bei der E.C H GmbH (E) beschäftigt. Nach dem er zunächst mit Schreiben der E vom 2. Juni 2007 widerruflich freigestellt worden war, wurde das Arbeitsverhältnis mit fristloser Kündigung vom 1. Oktober 2007 am 4. Oktober 2007 beendet (vgl. Arbeitsbescheinigung der E vom 12. März 2008). Vom 15. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 war der Kläger bei der A GmbH (A) befristet versicherungspflichtig mit 20 Wochenstunden und aufgrund einer unter dem 3. Januar 2008 geschlossenen und bis 30. Juni 2008 befristeten Vereinbarung ab dem 4. Januar 2008 mit 40 Wochenstunden beschäftigt. Der Kläger war ab 6. Januar 2008 aufgrund eines Herzinfarktes arbeitsunfähig und bezog von diesem Tag an - wie schon vom 28. August 2007 bis 31. August 2007 und vom 27. September 2007 bis 28. September 2007 - von der T K bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28. Juni 2009 Krankengeld. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 kündigte A dem Kläger zum 6. März 2008 unter Hinweis auf die vereinbarte Probezeit. Dieser meldete sich am 11. Juni 2009 bei der Beklagten mit Wirkung zum 29. Juni 2009 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dabei gab er für die Abrechnungszeiträume Januar 2007, Februar 2007, März 2007, April 2007, Juni 2007, Juli 2007 August 2007 und September 2007 ein Bruttoarbeitsentgelt von jeweils 1.000,- €, für Mai 2007 von 2.500,- € und für die Zeit vom 1. bis 4. Oktober 2007 von 133,33 € an. Ferner legte er Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 15. bis 31. Oktober 2007 (Bruttoarbeitsentgelt: 250,- €) sowie für November 2007 und Dezember 2007 (Bruttoarbeitsentgelt jeweils 500,- €) vor. Die vorgelegte Lohnsteuerkarte für 2009 wies die Lohnsteuerklasse 1 und einen Kinderfreibetrag von 0,5 aus. Als Geburtsdatum des jüngsten Kindes gab der Kläger 1992 an.
Mit zwei Bescheiden vom 6. August 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Alg mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen vom 29. Juni 2009 bis 28. Juni 2010 in Höhe von 13,97 € täglich (Bemessungsentgelt: 26,39 € täglich, Leistungsentgelt: 20,85 täglich, Prozentsatz: 67). Die vorläufige Bewilligung begründete sie mit dem Fehlen der Arbeitsbescheinigung von A. Den unter Hinweis auf die bei der Berechnung des Bemessungsentgelts unterlassene Berücksichtigung des ihm noch zustehenden Arbeitsentgelts für den 4. und 5. Januar 2008 sowie des für den Zeitraum 6. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 bewilligten Krankengelds erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009 zurück. Eine abschließende Entscheidung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich gewesen. Die zur vorläufigen Existenzsicherung erforderliche Leistung sei im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bewilligt worden.
Im Klageverfahren hat die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 31. März 2010 dem Kläger ab 1. Mai 2010 vorläufig Alg zum allgemeinen Leistungssatz (60 %) bewilligt. Sodann hat sie durch Änderungsbescheid vom 15. Februar 2011 dem Kläger abschließend Alg für 360 Tage unter Annahme eines Bemessungsentgelts von täglich 26,39 € und eines Leistungsentgelts von 20,85 € täglich für die Zeit vom 29. Juni 2009 bis 30. April 2010 iHv 13,97 € täglich und für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 28. Juni 2010 iHv 12,51 € täglich (Prozentsatz: 60) bewilligt. Der Kläger hat vorgetragen: Er habe Anspruch auf Leistungen aufgrund einer fiktiven Bemessung nach § 132 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), weil kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden könne. Im “Berechnungszeitraum„ lägen nur 128 Tage und nicht - wie von der Beklagten angenommen - 204 Tage. Der Bemessungszeitraum beginne erst ab dem 29. Juni 2007 und ende mit dem 28. Juni 2009. Der Zeitraum vom 15. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 dürfe gemäß § 1...