Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Mobilitätshilfen -Trennungskostenbeihilfe. Kausalität. Notwendigkeitsbegriff. sonstige weitere Eingliederungsleistungen. Erforderlichkeitsbegriff

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 53 SGB 3 dient dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten. Die Bewilligung der Leistung muss die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellen. Nimmt ein Arbeitsloser eine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe auf, ist eine Notwendigkeit iS des § 53 Abs 1 SGB 3 zu verneinen (Anschluss an BSG vom 4.3.2009 - B 11 AL 50/07 R = Breith 2009, 1043 und vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 26/07 R = Breith 2010, 88).

2. Dieser Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn es um die Bewilligung einer Mobilitätshilfe an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB 2 geht.

3. Auch die Gewährung von Leistungen nach § 16 Abs 2 SGB 2 steht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, die nur dann zu bejahen ist, wenn eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe.

Der im Februar 1961 geborene Kläger trat aus dem laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) am 14. Mai 2007 auf Vermittlung der D Job AG in der S eine Beschäftigung als Baufacharbeiter an. Nach Ablauf der Probezeit wurde er von dieser zum 09. Juli 2007 fest angestellt. Seine Ehefrau und sein Kind blieben in B.

Am 30. August 2007 beantragte seine Ehefrau für ihn beim Beklagten die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe. Am 23. Oktober 2007 überreichte der Kläger das entsprechende Formblatt und machte für den Zeitraum vom 12. Mai bis einschließlich August 2007 Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 2.391,00 ChF geltend.

Mit Bescheid vom 01. November 2007 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe gestützt auf §§ 16 Abs. 1, 37 SGB II i.V.m. §§ 53, 324 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) mit der Begründung ab, dass der Antrag verspätet gestellt worden sei.

Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2007 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass er an einem Donnerstag telefonisch vom möglichen Antritt der Arbeit in der S am darauf folgenden Montag informiert worden sei. Angesichts der zahlreichen damit verbundenen Vorbereitungen sei es ihm am Freitagvormittag nicht möglich gewesen, den Beklagten aufzusuchen. Nicht nur sei es wichtiger gewesen, alles Erforderliche für die Arbeitsaufnahme in die Wege zu leiten, hierzu sei er vielmehr verpflichtet gewesen. Dies könne ihm nun nicht angelastet werden. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Im Übrigen stehe ihm der Anspruch auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Er habe die Arbeitsaufnahme in der S dem Beklagten umgehend gemeldet und hierbei Beratungsbedarf erkennen lassen. Aufgrund der bestehenden Beratungspflicht hätte er auf die zu beantragende Trennungskostenbeihilfe hingewiesen werden müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er nunmehr aus, dass der Kläger ab dem 01. Juli 2007 nicht mehr hilfebedürftig gewesen sei und damit keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gehabt habe. Es fehle daher an den Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe nach § 16 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III.

Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und behauptet, er hätte sich vor der Arbeitsaufnahme im Juli 2007 in der S beim Beklagten erkundigt, welche Hilfen ihm für den Fall der Arbeitsaufnahme gewährt werden könnten. Auf die Möglichkeit, Trennungskostenbeihilfe zu erhalten, sei er nicht hingewiesen worden. Wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sei es dann sehr schnell zur Arbeitsaufnahme gekommen. Erst nachdem er in der S von Arbeitskollegen erfahren hätte, dass diese Trennungskostenbeihilfe erhielten, habe er diese Leistung auch für sich beantragen können.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe bestehe. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III sei zwar die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe in Betracht gekommen. Allerdings sei insoweit § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu beachten gewesen, wonach Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht würden, wenn sie vor ...

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