Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung in der UdSSR zurückgelegter Beitragszeiten
Orientierungssatz
1. Die Anerkennung einer Beitragszeit nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherte zum Personenkreis des § 1 FRG gehört. In der UdSSR zurückgelegte Zeiten sind nicht aufgrund bilateraler Abkommen zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der DDR und der UdSSR ist nicht Bestandteil von Bundesrecht geworden.
2. Die Altersversorgung ist vom Rentenversicherungsträger desjenigen Staates sicherzustellen, an den die Beiträge entrichtet wurden. Nur für Deutsche, die durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse, Flucht und Vertreibung ihre Rentenansprüche gegen den Leistungsträger im Herkunftsgebiet verloren haben, macht das FRG eine Ausnahme.
3. Der Vormerkungsbescheid des Rentenversicherungsträgers trifft Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, welche in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen. Gegenstand des Vormerkungsbescheides ist nicht die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten.
4. Die in der Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die Vormerkung. Diese ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von in der UdSSR und die Bewertung von in der DDR zurückgelegten Zeiten.
Der 1941 in T/G geborene Kläger besaß zunächst die sowjetische Staatsbürgerschaft. Er legte in G 1958 das Abitur ab und absolvierte anschließend bis 1963 ein Studium mit Abschluss als Diplom-Philologe; anschließend übte der Kläger verschiedene Tätigkeiten für Radio und Fernsehen, für die staatliche Universität T und für das staatliche pädagogische P-Institut aus; nebenher promovierte er in den Jahren 1973 bis 1977. Am 7. August 1980 übersiedelte der Kläger in die DDR, wo er vom 1. April 1981 bis zum 31. März 1984 eine planmäßige Aspirantur (Habilitation) an der H-Universität in B durchführte und im Übrigen bis zur Wiedervereinigung und danach weiterhin erwerbstätig war. Am 9. Januar 1989 wurde der Kläger eingebürgert.
Am 30. November 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung und legte mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 “Widerspruch„ gegen einen Versicherungsverlauf vom 24. November 1999 ein. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass erst die verbindliche Feststellung nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) angefochten werden könne. In der Folgezeit stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2000 die bisher feststehenden Versicherungszeiten des Klägers fest und lehnte hierbei unter anderem die Anerkennung der Zeit vom 11. Mai 1963 bis 5. August 1980 in der UdSSR als Beitragszeit ab, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorlägen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er könne sich nicht damit einverstanden erklären, dass seine 17-jährige Berufstätigkeit in T nicht anerkannt werde; er sei wegen Eheschließung in die DDR übergesiedelt und habe sich vorher vergewissert, dass die DDR diese Arbeitszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtige; hieran sei die Bundesrepublik durch die Wiedervereinigung gebunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der DDR und der UdSSR sei auf erstmalige Rentenansprüche nach dem 31. Dezember 1995 nicht mehr anzuwenden.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Januar 2001 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 hat die Beklagte einen weiteren Vormerkungsbescheid erlassen, in dem die Zeiten bis zum 31. Dezember 1995 verbindlich festgestellt und hierbei Arbeitszeiten in der UdSSR erneut nicht anerkannt worden sind. Der Kläger hat auch diesen Bescheid angegriffen und weiterhin begehrt, die Zeit vom 11. Mai 1963 bis zum 5. August 1980 als Beitragszeit festzustellen.
Mit Urteil vom 18. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Anerkennung der streitigen Beitragszeiten nach den Vorschriften des FRG komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre. Die in der UdSSR zurückgelegten Zeiten seien auch nicht aufgrund bilateraler Abkommen zu berücksichtigen. Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR hätten nicht bestanden. Auf den Vertrag zwischen der DDR und der UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens (Sozialversicherungsabkommen - SozAbkDDR-UdSSR - vom 24. Mai 1960 GBl. I Nr. 46 Seite 454) könne sich der Kläger nicht mehr berufen. Dieses Abkommen sei nicht Bestandteil des Bundesrechts geworden. Eine Fortgeltung des Abkommens zwischen der D...