Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Pflegekraft in einem Krankenhaus- bzw Pflegebetrieb. Mitglied eines Teams. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ein in einem Krankenhaus- bzw Pflegebetrieb eingesetzter Krankenpfleger, der Mitglied eines Teams ist und insoweit keine abgrenzbare und im Vorfeld definierbare Leistung erbringt, ist als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter und nicht als Selbständiger tätig (entgegen LSG München vom 22.3.2011 - L 5 R 627/09).

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. August 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht der Sache nach der sozialversicherungsrechtliche Status der Beschäftigung des Klägers als Pflegekraft bei verschiedenen Kliniken, den Beigeladenen zu 1) bis 4) sowie einem Pflegedienst, dem Beigeladenen zu 7) im zweiten Halbjahr 2010.

Der 1986 geborene Kläger ist ausgebildeter Gesundheits- und Krankenpfleger. Er war zunächst als Pflegekraft auf der Intensivstation für Viszeral- und Transplantationschirurgie an der C B tätig. Er zeigte mit Schreiben vom 25. Mai 2010 dem zuständigen Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin gemäß § 14 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst an, ab dem 1. Juli 2010 eine selbständige Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger aufzunehmen. Ab dem 19. Juli 2010 war er für die Beigeladene zu 1) bis 4) und den Beigeladenen zu 7) als Gesundheits- und Krankenpfleger tätig. Bei den Beigeladenen zu 1) bis 4) übte er seine Tätigkeit im Krankenhaus auf Stationen aus, bei dem Beigeladenen zu 7) war er im ambulanten Krankenpflegedienst tätig. Den Tätigkeiten lagen jeweils ein Honorarvertrag und Dienstleistungsvereinbarungen zugrunde, in denen der Kläger als “freiberufliche medizinische Fachkraft„ oder “freiberufliche Pflegekraft„ bezeichnet wurde.

Ab dem 1. Oktober 2010 stellte der Kläger eine Bürokraft für monatlich 410,- € an, die zum Beispiel die Reisen organisierte und Rechnungen bearbeitete.

Der Kläger beantragte am 5. November 2010 die Feststellung seines Status für die Zeit ab dem 1. August 2010. Er gab als Auftraggeber die Beigeladenen zu 1) bis 4) und 7) an und nannte “beispielhafte Einsatzzeiten„ bei den einzelnen Auftragnehmern zwischen dem 19. Juli 2010 und dem 30. Dezember 2010. Seine Tätigkeit beschrieb er als “eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von häuslicher und/oder stationärer Krankenpflege und/oder Altenpflege der zu pflegenden Personen„. Weisungen würden ihm nicht erteilt. Er habe als Auftragnehmer lediglich nach Verordnung für häusliche Krankenpflege sowie der behandelnden Ärzte oder Patienten/Personen zu handeln.

Dem Antrag war eine “Dienstleistungsvereinbarung„ zwischen dem Beigeladenen zu 7) - Sozialstation R vom 19. Juli 2010 beigefügt sowie eine “Dienstleistungsvereinbarung„ zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger vom 28. September 2010 für den Einsatzzeitraum “2. November 2010 bis einschließlich 14. November 2010 an mindestens 12 Tagen„ sowie vom “24. Dezember 2010 bis einschließlich 30. Dezember 2010 an mindestens 6 Tagen„. Die letztgenannte Vereinbarung beruht ausweislich der eingereichten Kopie auf einem vom Kläger vorgegebenen Muster.

Ein entsprechender Vertrag nach dem Formular des Klägers wurde auch mit der Beigeladenen zu 4) am 2. September 2010 abgeschlossen. Die Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) fußte auf einem “Honorar zwischen Einrichtung und freiberuflicher Pflegekraft„ vom 23. August 2010 auf einem Formular einer Vermittlungsagentur für freiberufliches medizinisches Personal.

Der Kläger führte ergänzend aus: Seine Arbeitsmittel seien Blutzuckermessgerät inklusive Zubehör, Blutdruckmessgerät, Desinfektionsmittel, Handschuhe. Er trage eigene Dienstkleidung mit einem Namensschild, auf dem eindeutig für den Kunden/Patienten ersichtlich sei, dass er im Auftrag seines Auftraggebers tätig sei. Er hafte im Falle unerwarteter Verhinderung für die zusätzlichen Kosten, die dem Auftraggeber entstünden, um die frei gewordenen Kapazitäten zu decken. Es sei ihm freigestellt, den Auftrag durch eine andere Pflegekraft ausführen zu lassen. Organisation und Finanzierung fielen dabei in seine Pflicht. Er selbst hafte für entstehende Schäden sowohl bei der Durchführung der Maßnahmen als auch am Eigentum der Patienten und bestimme seine Arbeit selbst nach den betrieblichen Erfordernissen, unabhängig von einem Direktionsrecht bzgl. Zeit, Ort und Art der Tätigkeit. Er sei an die Dienstpläne seiner Auftraggeber nicht gebunden und bestimme den zeitlichen Umfang seiner Dienstleistung selbst. So habe er beispielsweise bei der Beigeladenen zu 1) am 26. Dezember 2010 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 17 Stunden Dienstleistungen erbracht. Dies entspreche in keiner Weise den Dienstplangegebenheiten seiner Auftraggeberin. Arbeitnehmer hätten im Gegensatz ...

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