Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verschuldenskosten. fehlendes Verschulden. Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes. Nichterforderlichkeit der Vertagung einer mündlichen Verhandlung wegen Zurückweisungsmöglichkeit ≪hier: verspäteter Antrag≫
Leitsatz (amtlich)
Die Vertagung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht durch Verschulden eines Beteiligten erfolgt, wenn das Gericht den Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes hätte ablehnen können.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als mit ihm die Klägerin zur Zahlung von 150,00 € an die Staatskasse verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Dezember 2008 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1959 geborene Klägerin hat zunächst von September 1976 bis Februar 1979 eine Lehre als Uhrmacherin absolviert. Die Ausübung dieses Berufes hat sie nach ihren gegenüber dem als Gutachter im Verwaltungsverfahren befragten Arzt für Psychiatrie Dr. H in dessen Gutachten vom 27. Juni 2005 aus familiären Gründen und wegen erforderlicher häufiger Umzüge aufgegeben. In der Zeit vom 25. Januar 1993 bis 06. Januar 1995 absolvierte die Klägerin eine Umschulung, die sie am 01. Februar 1996 mit Ablegen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf “Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft„ abschloss. In diesem Beruf war die Klägerin kurzzeitig in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, zuletzt in der Zeit vom 15. Februar 2002 bis 10. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsführung bei der Firma G tätig.
Am 05. April 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z vom 21. Juni 2005 ein, der einen Röntgenbefund betreffend den linken Vorfuß vom 25. September 2000 und einen Arztbrief des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. B vom 12. Februar 2003 zur Abklärung des Verdachts auf Entwicklung eines Schlafapnoesyndroms übersandte. Die Beklagte holte sodann das bereits genannte Gutachten des Dr. H vom 27. Juni 2005 ein, der auf die Frage nach Diagnosen ausführte, dass die Klägerin leide an: Angst und depressive Störung, gemischt, somatoforme Störung, vermutliche Erkrankung auf orthopädischem Gebiet. Die Klägerin sei nicht leistungsfähig. Sie habe die Nähe der Untersuchungssituation nur mit Mühe ertragen, auf eine körperlich/neurologische Untersuchung und Prüfung der Sinnesorgane sei wegen des psychischen Zustandes verzichtet worden. Die Klägerin sei bis voraussichtlich 30. Juni 2006 lediglich unter drei Stunden täglich leistungsfähig. Die Beklagte holte hierzu eine nervenärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z ein, der am 07. Juli 2005 ausführte, dass aufgrund des Umstandes, dass bislang keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen worden sei, auf einen allenfalls sehr geringen Leistungsdruck zu schließen sei. Die Leistungsbeurteilung des Dr. H sei nicht nachvollziehbar. Das Leistungsvermögen betrage sechs Stunden und mehr täglich. Da eine Gefährdung des Leistungsvermögens gesehen werde, werde die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme empfohlen. Nachdem daraufhin von der Beklagten an die Klägerin übermittelte Bescheide vom 04. August 2005 diese wohl nicht erreicht hatten, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente durch Bescheid vom 14. September 2005 ab; zugleich bewilligte sie der Klägerin Leistungen zur Rehabilitation in Form einer psychosomatischen Rehabilitation, welche die Klägerin jedoch nicht antrat. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Rentenablehnung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 zurück.
Im Klageverfahren überreichte die Klägerin ein für die Bundesagentur für Arbeit Potsdam erstelltes Gutachten der Fachärztin für Arbeitsmedizin J vom 03. Januar 2007, die ein Leistungsbild von täglich drei bis unter sechs Stunden für gegeben hielt; ausgeführt ist, dass im Vordergrund der Beschwerden eine unklare Angststörung mit begleitenden Allgemeinbeschwerden wie Unruhe, Herzrasen, Zittern und Kreislaufstörungen stehe.
Das Sozialgericht Potsdam hat ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie Dr. O vom 06. August 2007 eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin an “Anpassungsstörungen einer Persönlichkeit mit histrionischen Zügen„ (ICD-10 Nr. F 43.2 - Internationale Klassifikation von Krankheiten, 10. Revision) leide, mit angeführt werden solle der in der jüngeren Literatur geprägte Begriff einer Verbitterungsneurose. Es gebe bei der Klägerin jedoch im Grunde keinerlei Einschr...