Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Einbeziehung eines Mitarbeiters in einem Produktionsbetrieb der Nahrungsgüterwirtschaft in den Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR
Orientierungssatz
1. Für die Einbeziehung eines Arbeitnehmers in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz kommt es insbesondere darauf an, dass die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie ausgeübt wurde. Dabei ist ein Produktionsbetrieb der Industrie nicht schon bei einer industriemäßigen Fertigung gegeben. Vielmehr ist erforderlich, dass die industrielle Fertigung in einem Wirtschaftsbereich erfolgt, der zum Wirtschaftsbereich der Industrie gerechnet werden kann und dabei durch eine industriemäßige Fabrikation von Sachgütern gekennzeichnet ist (Anschluss BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az.: B 4 RA 41/01).
2. Ein Produktionsbetrieb im Bereich der Nahrungsgüterwirtschaft (hier: Kühl- und Lagerwirtschaftsbetrieb) zählt nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie, deren Ingenieurpersonal in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR einbezogen war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1942 geborene Kläger ist Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie (Urkunde der Ingenieurkunde für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom 05. Dezember 1975).
Der Kläger arbeitete unter anderem vom 01. Januar 1976 bis 20. August 1976 als Fachbearbeiter Instandhaltung-Koordinierung beim VEB G S P, vom 01. September 1976 bis 31. März 1978 als Fachbearbeiter für Instandhaltungskoordinierungsnetze beim VEB Verbundnetz Gas Berlin und vom 01. April 1978 als Technischer Leiter, ab 01. November 1983 als Abteilungsleiter Technik bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB Kühlbetrieb D.
Zum 01. Januar 1982 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im November 2006 beantragte der Kläger, die Zeit von Januar 1976 bis Dezember 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er fügte das Schreiben der D Kühlhaus GmbH vom 22. September 2006 bei.
Mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei weder am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die im VEB Kühlbetrieb Dausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dem VEB Kühlbetrieb D seien 8 Betriebsteile zugeordnet gewesen, von denen mindestens 5 vorwiegend mit Produktionstätigkeiten (Wassereis, Fleisch-Soßen-Gerichte und -erzeugnisse, Speiseeis, Salate und Gefriervollei) befasst gewesen seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurück: Kühlbetriebe seien der Wirtschaftsgruppe 53310 (Kühl- und Lagerwirtschaft) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen. Dem VEB Kühlbetrieb D habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2007 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (L 7 RA 393/03) vom 15. Mai 2006 über die Vernehmung des Dr. G K und des H W als Zeugen zum VEB Kühlbetrieb D vorgelegt.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, das Sächsische Landessozialgericht habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, da (seitens des dortigen Klägerbevollmächtigten) auf eine Vernehmung des größten Teils der Zeugen verzichtet worden sei. Die Mehrzahl der Betriebsteile habe Produktionsleistungen erbracht. Entgegen diesem Landessozialgericht sei nicht nur die Anzahl der unmittelbar im Produktionsbereich eingesetzten Mitarbeiter maßgebend. Neben Aufgaben der Reparatur und Wartung von Produktionsanlagen sei im VEB Kühlbetrieb D industriell Vollei hergestellt worden. Dazu hätten die Rohstoffe getrennt, das Weiß- und Gelbei verflüssigt und pasteurisiert werden müssen. Die Eimasse sei sodann transportfähig abzupacken bzw. hygienisch unschädlich tiefzufrieren und erst in der Folge abzupacken gewesen.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbe...