Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Überleitungsvertrag; Zentrales Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR; gleichgestellter Betrieb. Begriff des Forschungsinstituts
Orientierungssatz
1. Dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt derjenige Versicherte, der am Stichtag 30. 6. 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Hierzu ist u. a. erforderlich, dass er an diesem Tag als Zugehöriger der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
2. Voraussetzung ist, dass es sich um einen volkseigenen Betrieb (VEB) handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet war.
3. Handelte es sich bei dem Betrieb auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 VO-AVItech, so waren am Stichtag die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist dann ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 29. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫ - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der Kläger absolvierte nach eigenen Angaben zunächst eine Maurerlehre. Laut den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis studierte er vom 01. September 1970 bis zum 31. Januar 1972 sowie vom 15. September 1973 bis zum 31. August 1976 an der Hochschule für Verkehrswesen “F L„ D in der Fachrichtung Eisenbahnbau und schloss dieses Studium am 29. Oktober 1976 ab. Mit Urkunde vom selben Tag wurde ihm der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen.
Nach den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen und seinen eigenen Angaben arbeitete er ab dem 01. September 1976 zunächst als Objektbauleiter bei der Deutschen Reichsbahn (DR) - Ingenieurbaubetrieb B -. Zum 16. November 1976 wechselte er in der Funktion eines Objektbauleiters zum Ingenieurbaubetrieb D. Gemäß den vorliegenden Arbeitsverträgen war er dann vom 01. April 1980 bis zum 31. Juli 1980 als Technologe und vom 01. August 1980 bis zum 30. Oktober 1987 als Mitarbeiter Produktionsvorbereitung und -durchführung beim Ingenieurbaubetrieb D beschäftigt. Zum 01. November 1987 erfolgte die Umsetzung zur Reichsbahnbaudirektion B als Mitarbeiter für Produktionskontrolle Ingenieurbau. Aufgrund des zwischen der DR - Reichsbahnbaudirektion - und dem Zentralen Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR (ZFIV) geschlossenen Überleitungsvertrags vom 03. Juli 1989 war er vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Experte in der F/E (Erarbeitung von Expertisen und Studien für die Trassierung von Strecken - Neubau - der DR) beim ZFIV beschäftigt. Gemäß der Bestimmung zu 1. des Vertrages wurde der zwischen der DR Reichsbahnbaudirektion und dem Kläger bestehende Arbeitsvertrag vom 01. November 1987 zum 30. Juni 1989 aus persönlichen Gründen aufgelöst. Über den 30. Juni 1990 hinaus arbeitete er zunächst weiter als E und wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Anstalt für V Berlin bzw. dem Z.institut V - V GmbH - sowie ab dem 01. Oktober 1991 als Projektingenieur bei der T I B GmbH.
Mit Bescheid vom 08. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, denn er sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er habe während der Beschäftigung beim ZFIV seinen Status als Angehöriger der DR beibehalten, was sich auch aus der am 01. Juni 1990 durch das ZFIV erfolgten Beförderung zum Reichsbahnrat ergebe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 zurück. Beim ZFIV habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz noch um einen einem...