Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG). VEB Automatisierungsanlagen Cottbus. volkseigener Produktionsbetrieb
Orientierungssatz
1. Das Gesamtergebnis des Verfahrens hat nicht ergeben, dass der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus ein Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie war.
2. Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R) kommt es neben der organisatorischen Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft maßgeblich darauf an, dass der betroffene Betrieb dem Hauptzweck nach auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, und zwar auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell ausgerichtet war. Dabei ist auf das Endprodukt abzustellen.
3.Die vom VEB Automatisierungsanlagen Cottbus hergestellten Endprodukte, die einzelnen Anlagen aus der Produktgruppe “Anlagen„, wurden nicht als serienmäßig wiederkehrende Massenprodukte, sondern jeweils individuell objektbezogen und maßgeblich durch die Kundenwünsche geprägt hergestellt. Die gegebenenfalls erforderliche massenhafte Herstellung der dazu benötigten einzelnen Produkte aus der Produktgruppe “Produkte„ war diesem Betriebszweck dienend untergeordnet.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) sowie die dabei erzielten Entgelte feststellen muss.
Der 1945 geborenen Klägerin wurde seitens der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik “E T„ in S mit Urkunde vom 2. Februar 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Als solche war sie vom 1. Oktober 1976 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus beim VEB Geräte- und Regler-Werke T Betriebsteil C, dem späteren VEB Geräte- und Reglerwerk C, ab 1986 VEB Automatisierungsanlagen C und schließlich A B B (ABB) Automatisierungsanlagen GmbH C, beschäftigt. Sie war zunächst als Bereichsökonomin im Direktionsbereich Absatz tätig und ab 1977 als Bearbeiterin für Planung und Koordinierung im technischen Bereich. Einer vom 14. Mai 2003 datierenden Bescheinigung der ABB Group Services Center GmbH zufolge arbeitete die Klägerin ab 1983 als Sachgebietsverantwortliche für technische Vorleistungen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte dabei die Erfassung und Nachweisleistung aller technischen Vorleistungen (Projektierung) auf dem Mess-, Steuer- und Regelungs-(MSR)sektor. Einer vom 12. Mai 2004 datierenden weiteren Bescheinigung der ABB Group Services Center GmbH zufolge erforderten die Tätigkeiten kaufmännisches und technisches Fachwissen.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin zum 1. März 1987 bei.
Am 14. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2003 ab und führte zur Begründung aus, sie habe am 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer sie - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 17. Juli 2003 Widerspruch ein und führte aus, sie sei ingenieurtechnisch tätig gewesen. So habe sie zum Beispiel bei der Erstellung von Konstruktions- und Projektierungsunterlagen mitgearbeitet, Kalkulationsunterlagen erarbeitet, Materiallisten erstellt und die Montageleistungen im technologischen Prozess überwacht. Die Angaben hatte der ehemalige Abteilungsleiter der Klägerin, H H, unter dem 15. Juli 1993 als “sachlich richtig„ bestätigt.
Mit Bescheid vom 28. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, sie sei nicht ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung beschäftigt gewesen.
Daraufhin hat die Klägerin am 22. Dezember 2003 Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben und vorgetragen, für die Ausübung der von ihr verrichteten Tätigkeiten seien sowohl kaufmännisches als auch technisches Fachwissen erforderlich gewesen. Letzteres habe sie während des Studiums an ...