Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Schiedsstelle. Bildung des Erstattungsbetrags. schriftliche Begründung. Nachvollziehbarkeit der Preisbildung. Rechtswidrigkeit der Mischpreisbildung bei unterschiedlich nutzenbewerteten Patientengruppen. Risiko des Arzneikostenregresses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Merkmal des "Zuschlag(es) auf die Jahrestherapiekosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie" ist zentrales Element der Bildung des Erstattungsbetrages und von der Schiedsstelle nach § 130b Abs 5 SGB V in einem Schiedsspruch besonders sorgsam zu bedenken; in der schriftlichen Begründung des Schiedsspruchs ist daher nachvollziehbar darzustellen, mit welchen Erwägungen und anhand welcher rechnerischen Implikationen die Schiedsstelle den "Zuschlag" gebildet hat. Fehlt es daran, ist der Schiedsspruch rechtswidrig, weil gerichtlich nicht überprüfbar ist, welchen Sachverhalt die Schiedsstelle ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

2. Zur Rechtswidrigkeit der Mischpreisbildung in der Konstellation unterschiedlich nutzenbewerteter Patientengruppen.

3. Zum Risiko des Arzneikostenregresses infolge einer Mischpreisbildung bei unterschiedlich nutzenbewerteten Patientengruppen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.07.2018; Aktenzeichen B 3 KR 20/17 R)

 

Tenor

Der Schiedsspruch der Beklagten vom 6. April 2016 (Festsetzung des Vertragsinhalts für das Arzneimittel Eperzan®) wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der GKV-Spitzenverband, wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, der gemeinsamen Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V).

Die Beigeladene zu 1. (G) brachte als pharmazeutische Unternehmerin am 1. Oktober 2014 das GLP-1-Analogon Eperzan® (Wirkstoff: Albiglutid, 30 mg bzw. 50 mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung; einmal wöchentlich zu injizieren) in Deutschland in den Verkehr. Eperzan® verfügt seit März 2014 über eine europaweite arzneimittelrechtliche Zulassung für folgende Anwendungsgebiete (vgl. Fachinformation mit Stand Dezember 2014):

Eperzan ist bei erwachsenen Patienten mit Typ 2 Diabetes zur Verbesserung der Blutzuckereinstellung indiziert als:

Monotherapie

Wenn Diät und Bewegung allein zur Blutzuckereinstellung nicht ausreichen bei Patienten, für die die Anwendung von Metformin aufgrund von Kontraindikationen oder Unverträglichkeit als ungeeignet angesehen wird.

Kombinationstherapie

In Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Arzneimitteln einschließlich Basalinsulin, wenn diese zusammen mit Diät und Bewegung den Blutzucker nicht ausreichend senken.

Durch Beschluss vom 19. März 2015, in Bezug auf die Patientenzahl geändert durch Beschluss vom 16. Juli 2015, hat der Beigeladene zu 2., der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA), auf der Grundlage von § 35a SGB V den Nutzen des Wirkstoffs Albiglutid bewertet. Die Nutzenbewertung führte der Beigeladene zu 2. durch, indem Albiglutid in fünf Konstellationen in Beziehung zu einer zweckmäßigen Vergleichstherapie gesetzt wurde:

Gruppe

Therapie und

Vergleichstherapie

(Patientengruppe)

Patientenzahl

(epidemiologisches Marktpotential

für die zugelassene Indikation)

Anteil in Prozent an der

Gesamtpatientenzahl,

Schwankungen durch die Spanne in d)

Jahrestherapiekosten der

zweckmäßigen Vergleichstherapie

a

In der Monotherapie;

zweckmäßige Vergleichstherapie:

Sulfonylharnstoff

(Glibenclamid oder

Glimeperid)

ca. 522.500

27,42 - 30,64

(Mittelwert: 29,03)

Glibenclamid:

13,03 bis 78,17 Euro

Glimeperid:

29,67 bis 152,29 Euro

b1)

In der Zweifachkombination

mit Metformin;

zweckmäßige Vergleichstherapie:

Metformin + Sulfonylharnstoff

(Glibenclamid oder Glimeperid)

ca. 634.500

33,30 - 37,21

(Mittelwert: 35,26)

Glibenclamid + Metformin:

46,27 bis 177,88 Euro

Glimeperid + Metformin:

62,91 bis 252,00 Euro

b2)

In der Zweifachkombination mit

einem anderen blutzuckersenkenden

Arzneimittel außer Metformin und Insulin;

zweckmäßige Vergleichstherapie:

Metformin + Sulfonylharnstoff

(Glibenclamid oder Glimeperid)

ca. 35.900

1,88 - 2,11

(Mittelwert: 2,0)

Glibenclamid + Metformin:

46,27 bis 177,88 Euro

Glimeperid + Metformin:

62,91 bis 252,00 Euro

c

In Kombination mit mindestens

zwei anderen blutzuckersenkenden

Arzneimitteln, wenn diese den Blutzucker

zusammen mit einer Diät und Bewegung nicht

ausreichend senken;

zweckmäßige Vergleichstherapie:

Metformin + Humaninsulin

ca. 62.500

3,28 - 3,66

(Mittelwert: 3,47)

Metformin + Humaninsulin

(NPH-Insulin):

412,22 bis 857,68 Euro

d

In Kombination mit Insulin

(mit oder ohne orale Antidiabetika);

zweckmäßige Vergleichstherapie:

Metformin + Humaninsulin

ca. 450.000 bis 650.000

26,38 - 34,12

(Mittelwert: 30,26)

Summe der Mittelwerte: 100,01

Metformin + Humaninsulin

(NPH-Insulin):

412,22 bis 857,68 Euro

Bei seiner Bewertung sah der Beigeladene zu 2. ausschließlich in der Fa...

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