Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Zusatzversorgungssystem. Beitrittsgebiet. Volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens. Kombinat. Kombinatsleitung. Eigenständige juristische Person. Betriebszweck. Verschuldenskosten
Orientierungssatz
1. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. voraus, dass der Versicherte in einem volkseigenen Betrieb (VEB) der Industrie oder des Bauwesens der ehemaligen DDR oder in einem gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30. 6. 1990 beschäftigt war. Damit sind nur solche Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status eines VEB hatten.
2. Dazu zählte der Kombinationsbetrieb Industriebau (KBI) des VEB B E nicht. Er wurde nicht nach dem sog. Stammbetriebsprinzip geleitet, sondern war mit seiner Kombinatsleitung eine juristisch selbständige Person. Hauptzweck des VEB B E war nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
3. Die Aufgabe des VEB B E beschränkte sich auf die Funktion eines Hauptauftragnehmers, eines Generalauftragnehmers oder eines Nachauftragnehmers. Er leitete, koordinierte und überwachte Baustellen im Wohnungsbau- und Industriebaubereich.
4. Setzte sich ein Kombinat aus mehreren selbständigen juristischen Personen zusammen, so kann der Betriebszweck nicht danach bestimmt werden, welche Aufgaben andere kombinatsangehörige VEB's jeweils für sich oder insgesamt betrachtet hatten. Der Betriebszweck leitet sich allein aus den Aufgaben ab, die ein bestimmter Betrieb als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hatte.
5. Nach §§ 192 Abs. 1, 184 Abs. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten Missbrauchskosten auferlegen. Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dabei ist von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, § 8; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 192
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 05. März 2012 wird zurück-gewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt, wovon 225,00 Euro an die Landeskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen sind.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1951 geborene Kläger ist Hochschulingenieur in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion (Urkunde der Ingenieurhochschule C vom 28. Februar 1974).
Er war u. a. vom 04. März 1974 bis 20. April 1981 als Preisingenieur beim Kombinatsbetrieb Industriebau (KBI) B des VE B, vom 21. April 1981 bis 02. Dezember 1983 als Bauleiter beim VEB A, vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 als Ingenieur für Maschinen- und Gerätekoordinierung beim VEB B E und vom 05. Januar 1987 als Betriebsingenieur, ab 01. Januar 1989 als Mitarbeiter FB Materialwirtschaft bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB F L beschäftigt.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war er nicht beigetreten.
Seinen im Juli 2004 gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 abgelehnt, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht als Ingenieur, sondern als Mitarbeiter im FB Materialwirtschaft beschäftigt gewesen sei. Die dagegen beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage (S 8 R 515/05) war am 20. September 2006 zurückgenommen worden.
Im Oktober 2009 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zeit vom 04. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Die Beklagte erteilte nunmehr den Bescheid vom 17. Januar 2011, mit dem sie zum einen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetzes (AAÜG) und zum anderen die Zeiten vom 04. März 1974 bis 31. Dezember 1983 und vom 05. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte feststellte. Die Anerkennung einer solchen Zeit für den Zeitraum vom 23. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 lehnte sie ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2011 zurück: Der Beschäftigu...