Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Zusatzversorgungssystem technische Intelligenz der ehemaligen DDR. Bewertung der betrieblichen Voraussetzungen einer fiktiven Anwartschaft bei einem Planungs- und Projektierungsbetrieb. Beschäftigungsbetrieb als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der betrieblichen Voraussetzungen

 

Orientierungssatz

1. Bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen einer fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR ist auf den konkreten Beschäftigungsbetrieb (hier: Kombinatsbetrieb) und nicht auf ein übergeordnetes Kombinat, dem der im Übrigen ökonomisch und juristisch selbständige Beschäftigungsbetrieb organisatorisch zugeordnet ist, abzustellen.

2. Bei einem volkseigenen Bau und Montagekombinat, dessen Gegenstand die Planung und Projektierung von Industriebauvorhaben war (hier: VEB BMK Kohle und Energie, Forschung und Projektierung Berlin) handelt es sich weder um einen volkseigenen Bau- oder Produktionsbetrieb noch um ein Konstruktionsbüro im Sinne der Zusatzversorgung für die technische Intelligenz in der ehemaligen DDR.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom 01. September 1967 bis zum 30. April 1972, vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 sowie vom 01. Juli bis zum 09. November 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1947 geborene Kläger studierte nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule sowie einer Lehre als Betonbauer/Zimmerer nach dem Abitur von 1967 bis 1972 an der Technischen Universität D. Am 30. April 1972 wurde ihm der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Ab Beginn seiner Berufsausbildung im Jahr 1964 war er bei dem VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie tätig. Im streitigen Zeitraum vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 war der Kläger im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin, Außenstelle Cottbus, als Technologe, Brigadeleiter, Sicherheitsinspektor, Projektions- und Abteilungsleiter beschäftigt und studierte während dieser Zeit bis zum Juli 1978 an der Bezirksparteischule Cottbus. Aus der Außenstelle Cottbus wurde laut Statut vom 15. Dezember 1980 ab dem 01. Januar 1981 ein eigener VEB, nämlich der VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Cottbus gebildet. Laut Delegierungsvereinbarung vom 01. März 1983 wurde der Kläger ab dem 01. Januar 1983 zur Bezirksleitung Cottbus der SED, Sektor Bauwesen, delegiert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde laut Überleitungsvertrag vom 06. Februar 1990 zum 11. Februar 1990 wieder aufgelöst und der Kläger wurde in den im VEB BMK Kohle und Energie mit Sitz in Hoyerswerda rückdelegiert. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 10. August 1990 war der Kläger ab dem 01. Juli 1990 in der Union-Bau AG, NL Bautzen und Ausland, Sitz Hoyerswerda, beschäftigt.

Im Rahmen eines Antrags auf Überprüfung der Zugehörigkeit zur AVItech vom 30. September 2004 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2005 die Zeiten vom 01. Mai bis zum 30. September 1972 und vom 12. Februar bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum AVItech an und stellte darüber hinaus fest, dass für die Zeit vom 01. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der AVItech nicht vorlägen und dass die Beschäftigungszeiten vom 17. Juli 1967 bis zum 30. April 1972 und vom 01. bis zum 11. Februar 1990 keinem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG zuzuordnen seien.

Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger den gesamten Zeitraum vom 01. Mai 1972 bis zum 09. November 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech geltend. Als Diplomingenieur für Bauingenieurwesen sei er in der Produktion bzw. der Produktionsvorbereitung und Projektierung beim VEB BMK Kohle und Energie tätig gewesen und erfülle daher die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2006 als unbegründet zurück. Bei dem VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Berlin habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen. Am 31. Januar 1990 habe mit Rückzahlung der Beiträge die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgu...

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