Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Gesamtvergütung der Vertragsärzte. West-Ost-Ausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen). Auskunftsanspruch unter den KÄVen. Klage einer KÄV auf Auskunftserteilung gegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV). Rechtsschutzbedürfnis. Stufenklage. keine Beteiligung der Ost-KÄVen im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs bei Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art 18 GKV-SolG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einer Klage auf Erteilung einer Auskunft fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beklagte die Auskunft zuvor von einem Dritten erhalten hat, gegen den dem Kläger ebenfalls ein Auskunftsanspruch zusteht.

2. Haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Bundesländer für die Jahre 1997 bis 1999 von den Krankenkassen Zahlungen erhalten, die zur Überschreitung der maximalen Veränderungsrate nach Art 18 GKV-SolG führen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Bundesländer im Rahmen des West-Ost-Ausgleichs nach Art 14 GKV-SolG hieran nicht zu beteiligen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.2013; Aktenzeichen B 6 KA 41/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) begehrt von der zuletzt noch beklagten Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Auskünfte im Zusammenhang mit einem Ausgleichsverfahren zwischen den KVen des früheren Bundesgebiet (“West-KVen„) und den KVen des Beitrittsgebietes (“Ost-KVen„).

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG) vom 19. Dezember 1998 verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (BT-Drs. 14/24, S. 1). Hierzu wurden u.a. nach Art. 14 GKV-SolG die nach § 85 Abs. 3 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB V) zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art. 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens folgender Abs. 1a in Art. 14 GKV-SolG aufgenommen (BT-Drs. 14/157, S. 23):

“Übersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen insgesamt um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Absatz 1 vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.„

Diese ergänzenden Regelungen wurden damit begründet, dass die Steigerungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedlich ausfielen und sichergestellt werden solle, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientieren. Durch die mit dieser Regelung geschaffene zusätzliche Erhöhung des Vergütungsniveaus der Vertragsärzte im Beitrittsgebiet würden Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert (BT-Drs. 14/157, S. 37). Zur Umsetzung ihrer Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1a Satz 2 GKV-SolG erließ die Beklagte Richtlinien (KBV-RL), welche in ihrer zuletzt durch einen Beschluss ihres Vorstandes vom 9. März 2000 geänderten 4. Fassung zur Berechnung des Ausgleichsbetrages u.a. folgende Regelungen vorsehen:

3. Berechnung des Ausgleichsbetrages

3.1 Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Gesamtvergütungen je Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet im Jahre 1997 (Ausgangsbetrag). Zum Ausgangsbetrag zählen nicht die gemäß Artikel 14 Abs. 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit). Dies gilt entsprechend für Dialyse-Sachkosten sowie für den aus Artikel 14 Abs. 2 GKV-SolG sich ergebenden Gesamtvergütungsanteil.

3.2 Der Ausgleichsbetrag gemäß Ar...

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