Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. Beitragszeit. Entgeltpunkte. Anrechnungszeit. Kindererziehungszeit. Deutsch-polnisches Sozialversicherungsabkommen. Vertriebener. Qualifikationsgruppe. Betriebsgröße. Feindliche Maßnahmen
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung der Höhe des Rentenanspruchs eines Versicherungsnehmers kommt die Berücksichtigung einer im Ausland verbrachten Lebenszeit eines Spätaussiedlers als rentenrechtliche Ersatzzeit nur in Betracht, wenn der Betroffene während dieser Zeit aufgrund seiner Nationalität an einer Ausreise in das Bundesgebiet verhindert war. Erfolgte die Ausreiseverweigerung aus einem anderen Grund (hier: besondere berufliche Qualifikation), so kommt die Zuerkennung einer rentenrechtlichen Ersatzzeit dagegen nicht in Betracht.
2. Einzelfall zur Ermittlung der Rentenansprüche eines Spätaussiedlers (hier: Aussiedlung aus Polen).
Normenkette
SGB VI §§ 63-64, 55, 58 Abs. 1, § 250 Abs. 1, § 256b Abs. 1 S. 1, § 300 Abs. 3; FRG §§ 1, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 1-2, 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 4
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Der im … 1936 in G (D) geborene Kläger, der am 31. Januar 1980 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, ist als Vertriebener und Aussiedler anerkannt (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A vom 29. Februar 1980).
Der Kläger, der vom 15. Juni 1951 bis 31. März 1954 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, war ab 1. Juni 1954 als Elektriker beim Bezirksunternehmen für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G, wobei er zum 01. Juli 1956 in die VII. Kategorie der Handwerkervergütung eingestuft wurde, vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962 als Technischer Inspektor der Bezirksverwaltung der Wohngebäude in G-N, wobei er nach erfolgreichem Abschluss eines vom 06. November 1960 bis 23. April 1961 absolvierten Fernkurses am 29. April 1961 die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Geselle im Handwerk Elektroinstallation erwarb, beschäftigt. Während er am Fernbildungstechnikum für Maschinenbau und Elektrowesen G vom 01. September 1961 bis 13. Juni 1966 seinen Abschluss der Mittelschulbildung mit der Berufsbezeichnung Techniker Energetiker im Spezialbereich Elektroenergetik erwarb, arbeitete er vom 09. Mai 1962 bis 30. September 1962 als Elektromonteur für Installationen bei den Wojewodschaft-Verkehrsbetrieben in G- und vom 28. September 1962 bis 28. Februar 1967 als Elektriker und Kranführer im D Bauunternehmen. Er legte dabei am 09. Mai 1964 die Prüfung der Klasse III für Turmkräne ab und wurde zum 01. Juli 1965 in die I. Gruppe auf dem Berufsposten eines Maschinen-/Kranführers eingegliedert. Danach übte er Beschäftigungen vom 01. März 1967 bis 19. Mai 1967 als Obersachbearbeiter für Energietechnik bei den Städtischen Wasser- und Kanalisationswerken, vom 01. Juni 1967 bis 03. Februar 1969 als Leiter des Wartungsbetriebes des Gewerbedienstleistungsunternehmens R und vom 04. Februar 1969 bis 30. April 1972 als Hauptenergetiker und Bauleiter für Energiefragen bei einem Straßenbauunternehmen aus, wobei er am 18. Oktober 1971 im Spezialbereich Elektroinstallationen und Anlagen eine Bauberechtigung zur Leitung von Bauarbeiten im Bereich von Elektroinstallationen und Anlagen bei Bauobjekten mit Ausnahme bei Bauten mit komplizierten Elektroinstallationen und Anlagen erhielt. Vom 01. Mai 1972 arbeitete er als Oberprojektant, ab 01. Januar 1973 als Hauptmechaniker und Hauptenergetiker, ab 19. Mai 1973 als Spezialist für Maschinen- und Energetikanlagen und ab 15. Januar 1977 als Hauptmechaniker-Spezialist für Energetikanlagen bis 31. März 1978 beim Industrieunternehmen für Landwirtschaftsbauwesen in G Nachdem sein Arbeitsverhältnis durch fristgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber gelöst worden war, war der Kläger nach erfolgloser Arbeitssuche (01. April 1978 bis 30. Juni 1978) vom 01. Juli 1978 bis 09. Januar 1980 als Taxifahrer und Mitglied des Wojewodschaftverbandes des privaten Handels und der Dienstleistungen selbständig tätig.
Nachdem ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 17. August 1999 Altersrente für langjährig Versicherte zunächst ab 01. Juni 1999 bei 35,6390 persönlichen Entgeltpunkten bewilligt hatte, hatte sie ihm nach entsprechender Rücknahme seines Rentenantrages mit Bescheid vom 02. Dezember 1999 diese Rente ab 01. September 1999 bei 37,6593 Entgeltpunkten gewährt. Der wegen der Rentenhöhe erhobene Widerspruch war mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2000 zurückgewiesen worden.
Während de...