Orientierungssatz
Der VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb (vgl BSG vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R und LSG Berlin-Potsdam vom 12.5.2006 - L 1 RA 69/03).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der Kläger ist 1937 geboren worden. Mit Urkunde der Technischen Universität D vom 27. November 1967 wurde ihm der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen.
Seit 1. Januar 1966 war der Kläger als technischer Instrukteur, seit 1. Januar 1968 als Leiter technischer Dienst, seit 1. Januar 1974 als Direktor für Dienstleistung und seit 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Direktor für Technik beim VEB Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen L, Bezirksdirektion B, (ab 1. Januar 1978 VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen B) tätig. Eine Versorgungszusage für ein Zusatzversorgungssystem hatte der Kläger zu DDR-Zeiten nicht erhalten. Ab 1. November 1977 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR bei.
Im Juli 1999 stellte der Kläger einen „Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften“ und machte geltend, vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) angehört zu haben. Durch Bescheid vom 26. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, wobei sie von einem geltend gemachten Beginn der Zugehörigkeit zu einer Zusatzversorgung am 1. November 1967 ausging. Dem Kläger sei zu DDR-Zeiten keine positive Versorgungszusage erteilt worden. Er könne aber auch nicht die fiktive Einbeziehung in die AVItech beanspruchen, weil dies nach der Versorgungsordnung unter anderem die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb voraussetze. Der VEB Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen B sei kein Betrieb gewesen, welcher diesen Anforderungen entspreche.
Mit seiner Klage hat der Kläger noch die Feststellung von Daten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Oktober 1977 geltend gemacht. Wie bereits im Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien nicht vorrangig Kundendienst- und Serviceaufgaben sowie Wartungs- und Reparaturaufgaben erfüllt worden. Vielmehr hätten Produktionsaufgaben im Vordergrund gestanden. Der VEB RFT Industrievertrieb B sei integraler Bestandteil eines Industriekombinats gewesen und dem Ministeriumsbereich Elektronik/Elektrotechnik zugeordnet gewesen, seine Leistungen seien als „industrielle Warenproduktion“ abgerechnet worden. Er sei 1965 mit dem Ziel gegründet worden, wesentliche bis dahin in der Verantwortung der Herstellerbetriebe liegende Aufgaben mit dem Schwerpunkt Kundendienst und Service für alle Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik in einem zentralen Betrieb durchzuführen. Mehrere Mitarbeiter hätten zu DDR-Zeiten Versorgungszusagen erhalten, woraus sich ergebe, dass die Versorgungsordnung der AVItech auch tatsächlich angewendet worden sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fordere, dass dann auch er unabhängig von der staatlichen Zuteilungspraxis als Angehöriger der AVItech gelten müsse. Zum Beleg seiner Angaben hat der Kläger ein Schreiben des Geschäftsführers der S Immobilienverwertungs- und Produktionsgesellschaft mbH, H M, vom 13. Februar 2001 sowie ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg (Breisgau) vom 15. Mai 2003 (Aktenzeichen S 2 RA 2570/00) eingereicht. Die Beklagte hat eine Ablichtung aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks M betreffend den VEB Kombinat Rundfunk und Fernsehen eingereicht. Das Sozialgericht hat die Akten des VEB Industrievertriebs Rundfunk und Fernsehen B vom Amtsgericht B-C beigezogen und in Kopie zu den Akten genommen. Es hat ferner Auskünfte der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 21. Januar 2003 und der TLG Gewerbepark S GmbH vom 26. März und 18. Juni 2003 eingeholt.
Durch Gerichtsbescheid vom 10. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech. Es könne dahingestellt bleiben, ob er in dem Beschäftigungsbetrieb eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Jedenfalls habe er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet. Der Hauptzweck des Betriebes habe, wie sich aus der Gründungsanweisung des VEB RFT Industrievertrieb B vom 30. November 1977 ergebe, in der bedarfsgerechten Versorgung ...