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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.08.2011 - L 7 KA 157/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Honorars eines Vertragszahnarztes wegen unwirtschaftlicher Behandlung bei Verstoß gegen Richtlinien zur Behandlung von Parodontopathien. Honorarkürzung. Beurteilungsspielraum. Ermessen. Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Amtsermittlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verstößt ein Vertragszahnarzt gegen die “Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung”, so indiziert dies die Unwirtschaftlichkeit seiner Behandlungsweise. Die Prüfgremien müssen die Unwirtschaftlichkeit dann nicht in jedem einzelnen Behandlungsfall nachweisen.

 

Orientierungssatz

1. Die Kürzung des Honorars eines Vertragszahnarztes wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach §§ 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 und Abs. 5, 72 Abs. 1 Satz 2 SGB 5 kann auch auf den Verstoß gegen Richtlinien gestützt werden.

2. Liegt ein Verstoß gegen solche Richtlinien, wie die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung vom 07.12.1962, zuletzt geändert am 24.07.1998) vor, die in Nrn. 19 bis 26 auch Regelungen zur Behandlung von Parodontopathien enthalten, ist sowohl die Aufklärungs- und Beweispflicht des Prüfungs- und Beschwerdeausschusses, als auch des Gerichts verkürzt. Trotz der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes muss nicht in jedem Einzelfall bewiesen werden, dass die Behandlungsweise des Vertragszahnarztes unwirtschaftlich war. Die Prüfgremien sind bei dieser Sachlage insbesondere nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zahnärztliche Nachuntersuchungen durchzuführen (Anschluss an BSG, Urteil vom 16. Juni 1993, 14a RKa 4/92). Bei einem festgestellten Verstoß gegen verschiedene Richtlinienbestim...

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