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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.08.2017 - L 22 LW 2/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Anspruch auf Ausgleichsleistung. Anforderungen an die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Wirksamkeit eines Urteils bei Aufnahme eines verstorbenen Klägers im Rubrum

 

Orientierungssatz

1. Ein Betrieb der Forstwirtschaft im Sinne der Zusatzversorgungssysteme für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ist nur anzunehmen, wenn Gegenstand des Unternehmens der planmäßige Anbau und Abschlag von Holz ist, wobei die Ergebnisse der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung unmittelbar zum Vor- bzw. Nachteil des Unternehmens gehen müssen, das zudem über die zum Betrieb gehörenden Flächen verfügen kann. Demnach ist ein Unternehmen, das forstwirtschaftliche Produkte ausschließlich oder überwiegend im Auftrag von anderen Unternehmen gegen Entgelt verarbeitet, kein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems.

2. Auch wenn ein anwaltlich vertretener Kläger vor Urteilsverkündung verstirbt, ist ein Urteil nicht schon deshalb unwirksam, weil es den Verstorbenen weiterhin als Partei im Rubrum aufführt, auch wenn mit dem Tod der Rechtsnachfolger des Klägers Partei geworden ist.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des im Dezember 1948 geborenen und 2015 verstorbenen K R (Ve...

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