nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 24.05.2002; Aktenzeichen S 53 AL 3358/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2002 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. April bis zum 22. Juni 1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind der Eintritt einer Sperrzeit und dessen Folgen.
Die Beklagte gewährte dem 1944 geborenen Kläger, der durch Aufhebungsvertrag gegen eine Abfindung von 138.854,18 DM zum 31. Januar 1996 aus einem langjährigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und anschließend selbständig erwerbstätig gewesen war, antragsgemäß ab 2. Januar 1998 Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 789 Kalendertagen. In der Folgezeit ergingen mehrere Änderungsbescheide.
Am 16. März 1999 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Technischer Sachbearbeiter bei der WBG W ... In einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten beantragte er am 23. März 1999 "Urlaub" für eine USA-Reise, der ihm bewilligt wurde. Ausweislich des Beratungsvermerks gab er dabei an, demnächst hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages einen Vorstellungstermin zu haben.
Die WBG W. teilte der Beklagten unter dem 30. März 1999 mit, der Kläger habe sich nicht gemeldet, vorgestellt oder beworben. In einer "Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses" vom 16. April 1999 gab der Kläger an, er sei vom 24. bis 31. März 1999 auf einer Reise in den USA gewesen. In seiner Naivität sei er davon ausgegangen, dass eine Vorstellung nach dem Urlaub ausreichend sei und habe sich am 12. April 1999 mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt. Das Ergebnis wird nicht mitgeteilt. Die Arbeitsvermittlerin vermerkte dazu, der Kläger habe bei der Urlaubsanmeldung den Eindruck erweckt, ein Vorstellungstermin sei bereits vereinbart. Ansonsten wäre der Urlaub nicht bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 22. April 1999 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 31. März 1999 bis zum 22. Juni 1999 fest. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Gleichzeitig hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für den 31. März 1999 auf und forderte das für diesen Tag gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 45,97 DM zurück. Die ab 1. April 1999 eingestellte Leistung wurde ab dem 23. Juni 1999 wiederbewilligt.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1999). Klage wurde - zunächst - nicht erhoben.
Eine die Sperrzeit betreffende Eingabe des Klägers vom 6. April 2000 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 26. April 2000 ablehnte. Ferner stellte der Kläger auf Anregung der Beklagten mit Datum vom 2. Juli 2000 einen weiteren Überprüfungsantrag, der mit Bescheid vom 6. Juli 2000 abgelehnt wurde.
In der Folgezeit wandte sich der Kläger erfolglos in mehreren Eingaben an den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, an die "Hauptstelle" in Nürnberg und an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. In diesem Rahmen teilte die Mitarbeiterin G. der WBG W. auf Befragen der Beklagten mit, sie selbst sei für die Besetzung der Stelle zuständig und in dem maßgeblichen Zeitraum im Betrieb anwesend gewesen. Bei einer Abwesenheit werde sie vertreten. Der Kläger sei ihr nicht bekannt. Die Stelle sei noch nicht besetzt gewesen und der dann eingestellten Mitarbeiterin frühestens Mitte April 1999 zugesagt worden.
Am 24. September 2001 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin wegen der Sperrzeit erhoben. Für ihn sei es viel Geld, um das es sich zu kämpfen lohne. Das Sozialgericht hat die als auf Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1999 gerichtet angesehene Klage durch Urteil vom 24. Mai 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, diese sei unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist versäumt sei und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorlägen.
Gegen das ihm am 28. Juni 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juli 2002 erhobene Berufung des Klägers, mit der er die Beseitigung der Sperrzeit und die Zahlung von Arbeitslosengeld für den Sperrzeitzeitraum erstrebt. Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 31. März bis zum 22. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, nach so langer Zeit könne der Kläger die Beseitigung der Sperrzeit und die Zahlung von Leistungen nicht mehr verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätz...