Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 28.07.2003; Aktenzeichen S 3 RA 5529/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ihr dem Grunde nach zuerkannten großen Witwenrente unter dem Aspekt der Begrenzung der Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) auf insgesamt 25 (§ 22 b Abs. 1 FRG).
Die 1936 geborene Klägerin übersiedelte am 17. Dezember 2000 von Kasachstan nach Deutschland. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin im Sinne von § 4 BVFG. Die Klägerin war mit dem am 3. März 1938 geborenen und am 29. Februar 1976 in Kasachstan verstorbenen Gverheiratet.
Mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Übersiedlung bezieht die Klägerin (aus eigener Versicherung) eine Altersrente für Frauen (Bescheide vom 8. November 2001 bzw. 25. April 2002). Die Höhe der Rente betrug auf den Bescheid vom 25. April 2002 hin 1.214,50 DM. Der eigenen Rente der Klägerin liegen ausschließlich Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zugrunde, die die Beklagte nach § 22 b Abs. 1 FRG auf 25 begrenzte.
Am 17. Januar 2001 beantragte die Klägerin außerdem die Bewilligung einer großen Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann G. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 anerkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente ab dem 17. Dezember 2000. Die Rente werde jedoch vom Rentenbeginn an nicht gezahlt. Die dem Anspruch auf Witwenrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte betrügen 28,4223 (Anlage 6, S. 1 zum Rentenbescheid). Weil hiermit der Höchstwert nach § 22 b Abs. 1 FRG überstiegen werde, sei eine Begrenzung auf 25 vorzunehmen. Addiere man die der eigenen Rente der Klägerin zugrunde liegenden Entgeltpunkte (25), ergebe sich eine Summe von 50 Punkten nach dem FRG. Diese Summe übersteige wiederum den Höchstwert, so dass die Entgeltpunkte nach dem FRG auf insgesamt 25 zu begrenzen seien. Die Entgeltpunkte nach dem FRG aus der eigenen Versicherung der Klägerin seien vorrangig zu leisten. Für die Witwenrente seien daher keine Entgeltpunkte nach dem FRG zu berücksichtigen. Deshalb könne die große Witwenrente nicht ausgezahlt werden.
In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 hin (B 4 RA 118/00 R) und bat um Überprüfung ihres Auszahlungsanspruchs. Mit Bescheid vom 17. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ihrem Begehren, die Witwenrente unter Außerachtlassung von § 22 b FRG auszuzahlen, könne nicht entsprochen werden. § 22 b FRG begrenze die auf dem FRG beruhenden Rentenanteile auf einen Höchstwert. Dieser betrage 25 Entgeltpunkte pro Berechtigtem. Beziehe ein Berechtigter mehrere Renten, seien die Entgeltpunkte aus dem FRG-Anteil der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. Weil die Klägerin erst am 17. Dezember 2000 zugezogen sei, gelte die Übergangsbestimmung aus Art. 6 § 4 b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) für sie nicht. Die Witwenrente könne im Falle der Klägerin weder berechnet noch gezahlt werden, weil ausschließlich Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG ermittelt worden seien, die bereits vorrangig aus der Altersrente der Klägerin zu leisten seien. Die Altersrente habe den Rentenartfaktor 1,0 und die Witwenrente einen solchen von 0,6. Deshalb seien die für anrechenbare Zeiten nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte vorrangig bei der eigenen Altersrente der Klägerin zu berücksichtigen. Weil hier bereits der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten berücksichtigt worden sei, verblieben für die Witwenrente keine Entgeltpunkte mehr, aus denen eine Zahlung geleistet werden könnte. Dem anders lautenden Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt.
Mit der am 26. August 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie nimmt nach wie vor Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R), in welchem unmissverständlich klargestellt worden sei, dass aufgrund der besonderen Funktion der Witwenrente § 22 b Abs. 1 FRG nicht eingreife, wenn eine solche mit einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung zusammentreffe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte trotz der Eindeutigkeit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ihren Anspruch nicht anerkenne.
Hierauf hat die Beklagte im Wesentlichen erwidert: Der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30. August 2001 könne nicht gefolgt werden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG („Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.”) sei nicht ersich...