nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 07.09.2001; Aktenzeichen S 88 KR 2671/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Pflichtversicherung des Klägers bei der Beklagten als Rentner.
Der im September 1945 geborene, ledigeKläger nahm am 01. April 1960 erstmals eine Erwerbstätigkeit auf. Am 09. April 1996 beantragte er die Gewährung einer Rente. In diesem Zusammenhang teilte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 22. Mai 1996 mit, dass für ihn wegen Nichterfüllung der 9/10-Belegung keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und in der Pflegeversicherung zustande gekommen sei.
Nachdem die Beigeladene ihm auf seinen o.g. Antrag zum 01. November 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit gewährt hatte, beantragte der Kläger mit am 13. Januar 2000 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben die Überprüfung der Berechnung seiner Versicherungspflichtzeiten. Mit Bescheid vom 22. März 2000 in der Fassung des Bescheides vom 05. Mai 2000 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht vorlägen. Ausgehend vom Beginn der Erwerbstätigkeit am 01. April 1960 und dem Tag der Rentenantragstellung am 09. April 1996 erstrecke sich die zweite Hälfte seines Erwerbslebens auf die Zeit vom 06. April 1978 bis zum 09. April 1996. Zum Erreichen der erforderlichen 9/10-Belegung hätte er in dieser Zeit 16 Jahre, zwei Monate und 18 Tage lang pflichtversichert gewesen sein müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Denn es bestünden lediglich folgende anrechenbare Versicherungszeiten:
06.04.1978 - 10.10.1978 = 00 Jahre 05 Monate 35 Tage 20.11.1978 - 16.03.1979 = 00 Jahre 03 Monate 27 Tage 19.03.1979 - 07.04.1979 = 00 Jahre 00 Monate 20 Tage 09.04.1979 - 17.08.1979 = 00 Jahre 03 Monate 38 Tage 11.09.1979 - 16.10.1979 = 00 Jahre 00 Monate 36 Tage 25.05.1981 - 17.10.1983 = 02 Jahre 04 Monate 24 Tage 24.10.1983 - 11.12.1985 = 02 Jahre 01 Monat 19 Tage 14.01.1986 - 15.08.1987 = 01 Jahr 06 Monate 33 Tage 24.08.1987 - 29.08.1987 = 00 Jahre 00 Monate 06 Tage 31.08.1987 - 29.10.1990 = 03 Jahre 01 Monat 30 Tage 27.11.1990 - 20.11.1993 = 02 Jahre 11 Monate 24 Tage 22.11.1993 - 16.09.1995 = 01 Jahr 09 Monate 25 Tage 17.09.1995 - 09.04.1996 = 00 Jahre 06 Monate 23 Tage insgesamt gerundet 16 Jahre 00 Monate 10 Tage
Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurück. Die Prüfung des Antrages habe ergeben, dass sie bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 22. Mai 1996 das Recht nicht unrichtig angewandt bzw. nicht von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Kläger erfülle lediglich eine anrechenbare Versicherungszeit von 16 Jahren und elf Tagen, nicht aber die erforderlichen 16 Jahre, zwei Monate und 18 Tage. Da für den Kläger aufgrund der nicht erfüllten Vorversicherungszeit keine Mitgliedschaft in der KVdR bestehe, liege auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung vor.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Berechnung der Versicherungszeiten habe nach dem im Rentenversicherungsrecht geltenden Prinzip der so genannten Monatsbelegung zu erfolgen. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise führe hingegen dazu, dass es fast keinem Arbeitnehmer gelinge, einen lückenlosen Krankenversicherungsverlauf zu erreichen. Es könne nicht sein, dass infolge der Berechnungsweise der Beklagten ein Großteil der Versicherten aus dem Kreis der Pflichtversicherten herausfiele.
Mit seinem Urteil vom 07. September 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) eine genaue und abschließende Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten enthalte. Diese Zeiten bezögen sich dem Wortlaut und Kontext der Vorschrift nach eindeutig auf Mitgliedschaftszeiten in der Krankenversicherung. Beginn und Ende dieser Versicherungszeiten seien jeweils in spezialgesetzlichen Regelungen des SGB V oder des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) festgelegt. Für eine Heranziehung rentenversicherungsrechtlicher Berechnungsgrundsätze sei daher kein Raum. Soweit der Kläger seine Argumentation auf rechtspolitisch unerwünschte Ausschlusswirkungen stütze, könne ihm nicht gefolgt werden. Zum einen sei für das Gericht nicht erkennbar, dass eine reguläre Erwerbsbiographie zwangsläufig Lücken im Versicherungsverlauf aufweise, zum anderen seien die einschlägigen gesetzlichen Regelungen so bestimmt gefasst worden, dass sie weder einer analogen Heranziehung anderweitiger Rechtsvorschriften zugänglich seien noch im W...