Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung
Orientierungssatz
Gemäß § 193 SGG hat das Gericht die Kostenentscheidung nach sachgemäßen Ermessen zu treffen. Hierbei ist eine summarische Prüfung vorzunehmen, ohne daß zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen zu werden braucht. Maßgebend sind der Sach- und Streitstand sowie das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens im Zeitpunkt der Erledigung. Bei ungewisser bzw offener Sach- oder Rechtslage kann eine Kostenteilung in Betracht kommen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin nach Erledigung einer Beschwerde des Antragstellers gegen einen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung versagenden Beschluß des Sozialgerichts (SG).
Der 1941 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger, seit mehreren Jahren als Brenner bei einer Bremer Werft beschäftigt und bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Nach einem Gutachten der Ärztin vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 18. Mai 1992 besteht bei ihm seit mehreren Jahren ein Asthma bronchiale, und zwar trotz erheblicher medikamentöser Behandlung. führte weiter aus, daß die Inhalation von Rauch und Gasen am Arbeitsplatz als auslösende Tatsache für die Bronchialobstruktion angesehen werden müsse. Der Antragsteller sei deshalb als Brenner auf Absehbare Zeit nicht mehr einsetzbar, seine Erwerbsfähigkeit sei erheblich gefährdet. Die Möglichkeiten einer innerbetrieblichen Umsetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Rauch- und Gasexposition sollten geprüft werden. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 1992 auf, wegen erheblicher Gefährdung bzw. Minderung seiner Erwerbsfähigkeit einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation innerhalb von zehn Wochen bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) O. zu stellen. Auf den Wegfall des Krankengeldanspruchs sowie die Beendigung der Mitgliedschaft für den Fall, daß ein solcher Antrag nicht gestellt werde, wies sie hin. Mit Zustimmung des Antragstellers leitete die Antragsgegnerin außerdem das Gutachten vom 18. Mai 1992 an den Arbeitsmedizinischen Dienst der Arbeitgeberin weiter.
Am 22. Juni 1992 war die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers zunächst beendet. Nach einer Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz vom 23. bis zum 25. Juni 1992 trat er einen mehrwöchigen Urlaub in der Türkei an. Während dieses Urlaubs wurde der Antragsteller am 28. Juli 1992 erneut arbeitsunfähig. Unter dem 22. September 1992 erstattete Dr. W. ein weiteres sozialmedizinisches Gutachten, wonach der Antragsteller auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Brenner arbeitsunfähig sei. Die Inhalation von Rauch und Gasen am Arbeitsplatz führe zu einer Verengung der Bronchien, so daß bei Arbeitsaufnahme mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen sei. Die medizinischen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) lägen vor. Durch Schreiben vom 24. September 1992 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zur Stellung eines Rehabilitationsantrages innerhalb von zehn Wochen auf. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.
In einer Hausmitteilung der Arbeitgeberin vom 4. November 1992 führte der Arzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin aus, daß der Antragsteller nach erneuter gutachtlicher Stellungnahme des MDK für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Brenner arbeitsunfähig sei. Unmittelbar mit Nachweis des anderen Arbeitsplatzes werde die Arbeitsunfähigkeit durchbrochen. Die den Antragsteller behandelnde Lungenfachärztin Dr. teilte in einem Schreiben vom 16. November 1992 mit, daß nach langer Arbeitspause und unter Behandlung zur Zeit ein normaler Befund hinsichtlich der Atemwegserkrankung des Antragstellers bestehe; ein Kurverfahren sei derzeit noch nicht angezeigt. Die Personalabteilung der Arbeitgeberin teilte unter dem 3. Dezember 1992 mit, daß Bemühungen seit Juni 1992, den Antragsteller auf einen seiner Erkrankung entsprechenden Arbeitsplatz umzusetzen, bisher erfolglos geblieben seien. Der MDK vertrat in einem Schreiben vom 3. Dezember 1992 die Auffassung, daß eine berufliche Rehabilitation anzuraten sei, wenn eine innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1992 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß sein Krankengeldanspruch am 7. Dezember 1992 geendet habe, ebenso die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. Ein Antrag auf Maßnahmen der Rehabilitation sei im übrigen nicht unbedingt ein Kurantrag; der Rentenversicherungsträger habe auch die Möglichkeit, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durchzuführen.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 1992 und 25. Januar 1993 erhob der Antragsteller gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 1992 Widerspruch. Er trug vor, daß er wegen der besonderen Belastungen zwar auf seinem letzten Arbeitsplatz als arbeitsunfähig anzusehen ...