Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen S 3 RA 253/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom06. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme unter Abänderung der bisherigen Bescheide verpflichtet ist, die Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 09. August 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am … 1932 geborene Kläger arbeitete vom 01. Juli 1948 bis 31. Januar 1949 als Lehrling und Hilfsarbeiter bei der Messe AG, fertigte vom 03. Februar bis 28. Februar 1949 als Lehrling orthopädische Hilfsmittel an, führte vom 06. März bis 04. Mai 1949 als Angestellter bei der Volkspolizeischule … Büroarbeiten durch und arbeitete vom 01. Juni 1949 bis 25. Januar 1950 als Lehrling in der Landwirtschaft. Ab 19. Februar 1950 bis 24. April 1952 war er bei der Wismut AG als Hauer, bei der Deutschen Handelszentrale Leder ab 05. Mai bis 31. Dezember 1952 als Lagerist, ab 01. Januar 1953 bis 31. Dezember 1954 als Kalkulator und bei dem Großhandelskontor für Schuh- und Lederwaren, Niederlassung C. ab 01. Januar 1955 bis 31. Dezember 1957 als Abteilungsleiter und ab 01. Januar 1956 bis 31. Dezember 1960 als Branchenleiter, tätig. Von 1954 bis 1956 hatte er eine Facharbeiterausbildung mit Abschluss am 31. August 1956 durchlaufen. Ab 01. Januar bis 30. Juni 1961 arbeitete der Kläger als Branchenleiter der Großhandelsgesellschaft Schuh- und Lederwaren C. und ab 01. Juli 1961 bis 31. März 1966 dort als A. L. Leiter. Von 1959 bis 1963 besuchte er eine Fachschule, die er am 31. August 1963 als Handelsökonom abschloss. Aufgrund seines Arbeitsvertrages mit dem Rat des Bezirkes C. vom 02. März 1966 war der Kläger ab 01. März 1966 als Fachgebietsleiter Industriewaren in der Abteilung Handel und Versorgung bis 15. April 1968 tätig. Ab 16. April 1968 bis 31. Dezember 1970 arbeitete er als Verkaufsleiter bei der Großhandelsgesellschaft (GHG) Textilwaren C. Berufsbegleitend studierte er von 1964 bis 1970 an der Handelshochschule L. und schloss das Studium am 16. April 1970 als Diplomwirtschaftler ab. Ab 01. Januar 1971 war er als Fachdirektor Verkauf und ab 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1974 als Direktor der SGB Textilwaren C. beschäftigt.
Ab 01. Januar 1975 bis 09. August 1981 arbeitete er als Direktor der volkseigenen Handelsorganisation (HO) F. Ab 10. August 1981 war er bei der Bezirksdirektion des volkseigenen Einzelhandels (HO), Bezirk C., als Stellvertreter des Bezirksdirektors und ab 01. Januar 1982 dort als Direktor für Waren des täglichen Bedarfes (WtB) tätig. Ab 01. Juli 1990 arbeitete er in dieser Funktion beim Nachfolgebetrieb Handelsgesellschaft m.b.H. bis 30. November 1990 sowie ab 01. Dezember 1990 bis 31. März 1991 als Bereichsleiter Handel bei der Firma D – T & C. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung gehörte er ab 01. Juni 1973 bis 30. Juni 1990 an.
Nachdem ein Antrag des Bezirksdirektors der Bezirksdirektion des volkseigenen Einzelhandels – HO, Bezirk C., an die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 12. Juli 1989, wegen dessen Inhaltes auf Blatt 5 f. 1. Teil der Verwaltungsakten verwiesen wird, und das Schreiben des Rates des Bezirkes C., Abteilung Handel und Versorgung, vom 18. Juli 1989, wegen des Inhaltes auf Blatt 7 1. Teil der Verwaltungsakten Bezug genommen wird, vorlagen, wurde dem Kläger mit Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der DDR vom 22. August 1989 aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 17. August 1950 eine für ihn beitragsfreie Zusatzversorgung gewährt, die laut Versicherungsschein am 01. Juli 1989 in Kraft trat. Wegen des weiteren Inhaltes des Versicherungsscheines wird auf Blatt 14 2. Teil der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. November 1993 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Zeitraum vom 01. Juli bis 24. Oktober 1989 sowie vom 01. Januar bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die auf diese Zeiträume entfallenden nachgewiesenen Bruttoentgelte sowie deren Begrenzung nach Anlage 3 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 1994 zurück. Die am 03. Mai 1994 im Verfahren S 8 R 38/94 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobene Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung der Zeiten vom 10. bis 24. Januar, 15. Februar bis 14. März und 10. Mai bis 02. Juni 1989 als Ausfalltage begehrte, wies das Gericht du...