Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen S 11 P 32/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desSozialgerichts Potsdam vom21. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse weitere Zuschüsse in Höhe von 14.020,00 DM, die die beim Neubau eines Einfamilienhauses für verschiedene behindertengerechte Einrichtungen entstandenen Mehrkosten abdecken sollen, hilfsweise eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die am …1957 geborene Klägerin leidet an einer spinalen Muskelatrophie Typ Kugelberg-Welander mit Geh- und Stehunfähigkeit, erheblichen Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten und zeitweise Harninkontinez. Die Klägerin, die noch berufstätig ist, bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie ist bei der Beklagten pflegeversichert und erhält seit April 1995 Geldleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI –. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit der Klägerin erfolgte dabei in die Pflegestufe III. Gemeinsam mit ihrem Ehemann D. N. lebt die Klägerin seit September 1997 in einem behindertengerecht errichteten Einfamilienhaus.
Mit Eingang vom 11.09.1997 beantragte die Klägerin die Übernahme von Mehrkosten für die beim Neubau des Familieneigenheimes behindertengerecht erstellten Einrichtungen und zwar im Einzelnen für
- die behindertengerechte Dusche
- das Tiefersetzen der Badewanne und die Deckenverstärkung für den Liftomat
- den Einbau des bereits in der vorigen Wohnung der Klägerin benutzten Liftomaten
- die Toilette in Sonderhöhe
Griffhalterungen in Dusche und Toilette
Mehrpreis DM 9.300,00
- die Fenstergriffe in Sonderhöhe
- die Zimmertüren in Sonderbreite 1 m
die Terrassentüren ohne Schwelle für Rollstuhlfahrer
Mehrpreis DM 2.900,00
- die elektrischen Rollläden 11 Stück DM 6.820,00,
insgesamt DM 19.020,00 DM (vgl. Aufstellung der Mehrkosten vom 05.03.1997).
Frau Dipl.-Med. H. vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) führte nach einem Hausbesuch bei der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 07.10.1997 aus, dass und wie die angegebenen Einrichtungen im neuen Einfamilienhaus ausgeführt worden sind. Darüber hinaus hat sie festgestellt, dass die Klägerin zwar auf ein sehr hohes Maß an Fremdhilfe angewiesen sei, sie jedoch um den Erhalt der Resteigenaktivitäten erheblich bemüht sei. Die medizinische Notwendigkeit zum behindertengerechten Badneubau sei gegeben, so dass der Krankenkasse eine Bezuschussung des Mehraufwandes für die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen empfohlen werden könne. Mit weiterer Stellungnahme vom 28.10.1997 stellte Dipl.-Med. H. fest, dass eine behindertengerechte Dusche als Überversorgung anzusehen sei, da die Klägerin mit der Badewanneneinstiegshilfe und der Pflegeperson in die Lage versetzt worden sei, die Badewanne zu nutzen. Ebenso sei das Anbringen von Fenstergriffen in Sonderhöhe im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahme eine Überversorgung, da zum Öffnen und Schließen der Fenster bei bestehender Schwerstpflegebedürftigkeit rund um die Uhr eine Pflegeperson zur Verfügung stehe. Dies gelte auch für die elektrischen Rollläden.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1997 bereits festgestellt hatte, dass der Einbau der behindertengerechten Dusche, Fenstergriffe in Sonderhöhe sowie die elektrischen Rollläden von ihr nicht bezuschusst werden könnten, und die Klägerin dagegen Widerspruch eingelegt hatte, bewilligte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 24.11.1997 einen Zuschuss in Höhe von DM 5.000,00 für die Türverbreiterung, die Schwellenbeseitigung zur Terrassentür, den Toiletteneinbau in Sonderhöhe, die Griffhalterungen für die Toilette, die Deckenverstärkung für den Liftomaten sowie den behindertengerechten Einbau der Dusche. Die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Fenstergriffe in Sonderhöhe sowie der elektrischen Rollläden komme nicht in Betracht, da das Öffnen und Schließen der Fenster sowie das Hoch- und Hinunterbewegen der Rollläden für die Fenster nicht zu den pflegerelevanten Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Sinne des § 14 SGB XI gehöre. Selbst bei einer Berücksichtigung dieser Verrichtungen im Rahmen des Pflegeaufwandes würde es zu keiner höheren Zuschussgewährung kommen, da der bereits mögliche Höchstzuschuss von DM 5.000,00 gezahlt werde.
Mit Eingang vom 15.12.1997 bei der Beklagten erhob die Klägerin erneut Widerspruch: Es sei nicht richtig, dass alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich seien, als eine einzige Verbesserungsmaßnahme zu werten seien. Bezuschussungsfähig seien auch die Kosten der Fenstergriffe in Sonderhöhe und der elektrischen Rollläden.
Mit Widerspruchbescheid der Beklagten vom 10.07.1998 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Gegen den am 14.07.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klä...