Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sonderfall des Bemessungsentgelts. Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. analoge Anwendung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. § 434c Abs 1 S 1 SGB 3 findet in Fällen, in denen sich das dem Leistungsbezug zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 133 Abs 1 SGB 3 richtet, keine Anwendung.
2. Eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 434c Abs 1 S 1 SGB 3 auszufüllen wäre, ist nicht erkennbar (vgl LSG Chemnitz vom 30.10.2003 - L 2 AL 283/02).
3. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, § 434c Abs 1 S 1 SGB 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. April 2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das erstinstanzliche Verfahren wie für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 17. April 2001 bis zum 01. Juli 2001 und 29. März 2002 bis zum 31. August 2002 sowie höheres Unterhaltsgeld für die Zeit vom 11. August 2001 bis zum 28. März 2002.
Die ... 1968 geborene Klägerin war bis zum 31. Dezember 1997 als Erzieherin bei der Stadt B beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Stadt B vom 01. Dezember 1997 erzielte sie in der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 1997 ein versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 37838,50 DM. Darin waren etwaige Einmalzahlungen seitens der ehemaligen Arbeitgeberin nicht enthalten. In die Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1997 war bis 30. Juni 1997 die Steuerklasse IV und ab 01. Juli 1997 die Steuerklasse III, jeweils mit einem Kinderfreibetrag, eingetragen.
Vom 01. Januar 1998 bis 03. Mai 1998 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 374,57 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 730,00 DM wöchentlich/Leistungssatz 67 %/Leistungsgruppe C/SGB III - LeistungsentgeltVO 1998 - Bewilligungsverfügung vom 05. Januar 1998). Der der Bewilligungsverfügung zugrunde liegende Bescheid wurde bestandskräftig.
Vom 04. Mai 1998 bis zum 20. Dezember 1998 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme (Lehrgang "Sozialpädagogischer Beratungshelfer" bei der E ... GmbH ...) teil und erhielt ausweislich der Bewilligungsverfügung Unterhaltsgeld in Höhe von 374,57 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 730,00 DM wöchentlich/Leistungssatz 67 %/Leistungsgruppe C/SGB III - Leistungsentgelt VO 1998 - Bewilligungsverfügung vom 10. Juni 1998). Der der Bewilligungsverfügung zugrunde liegende Bescheid wurde bestandskräftig.
Ab dem 21. Dezember 1998 erhielt die Klägerin, zunächst vorläufig für 189 Kalendertage, Arbeitslosengeld in Höhe von 374,57 DM wöchentlich auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 730,00 DM, (Leistungsgruppe C, Leistungssatzes von 67 %, SGB III-LeistungsentgeltVO - Bewilligungsverfügung vom 02. Dezember 1998), und endgültig mit Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 1998 für 241 Kalendertage. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Vom 01. Januar 1999 bis zum 28. Februar 1999 erhielt die Klägerin dann Arbeitslosengeld in Höhe von 384,02 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines dynamisierten Bemessungsentgeltes von gerundet 740,00 DM wöchentlich, (Leistungsgruppe C, Leistungssatzes 67 % SGB III-LeistungsentgeltVO 1999).
Vom 01. März 1999 bis zum 25. Februar 2000 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten wiederum geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ("Sozialpädagogische Weiterbildung mit alternativen Erziehungsmethoden" bei der ... B GmbH ...) teil und erhielt vom 01. März 1999 bis zum 14. August 1999 und vom 30. August 1999 bis zum 31. Dezember 1999 Unterhaltsgeld in Höhe des zuvor gewährten Arbeitslosengeldes (384,02 DM wöchentlich). Vom 01. Januar 2000 bis zum 27. Februar 2000 erhielt die Klägerin Unterhaltsgeld in Höhe von 393,61 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines dynamisierten Bemessungsentgelts von gerundet 750,00 DM wöchentlich, (Leistungsgruppe C, Leistungssatzes 67 %, SGB III-LeistungsentgeltVO 2000). Die Bewilligungen wurden bestandskräftig.
Vom 28. Februar 2000 bis zum 16. April 2000 erhielt die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe von 393,61 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 750,00 DM (Leistungsgruppe C/Leistungssatz 67 %/SGB III-LeistungsentgeltVO 2000 - Bescheid vom 08. Februar 2000)). Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten.
Vom 17. April 2000 bis zum 16. April 2001 war die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei dem A Verband Deutschland, ..., als Verkehrserzieherin beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Arbeitslosenverbandes vom 28. März 2001 erhielt sie in dem Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 16. April 2001 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33,3 Stunden ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 29010,14 DM, in dem Einmalzahlungen des Arbeitgebers...