Orientierungssatz

1. Bei der Tätigkeit als Anlagenwärter bzw Maschinist im Tagebau eines Gaskombinats der ehemaligen DDR handelt es sich um eine über Tage ausgeübte Tätigkeit, die nicht mit einer überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten nach § 254a SGB 6 gleichzustellen ist.

2. § 254a SGB 6 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG (vgl BSG vom 16.5.2001 - B 8 KN 10/00 R = SozR 3-2600 § 254a Nr 1).

3. Das BSG hat in seinen Entscheidungen (vgl BSG aaO und BSG vom 30.6.1999 - B 8 KN 9/98 R = BSGE 84, 126 = SozR 3-8575 Art 2 § 6 Nr 1 und B 8 KN 16/98 R ) nur auf das Übergangsrecht des Art 2 RÜG Bezug genommen, nicht jedoch eine Verpflichtung des Gesetzgebers des SGB 6 ausgesprochen, dem bundesdeutschen Rentenrecht fremde Bewertungsvorteile des Rentenrechts der DDR zu Gunsten von Versicherten im Beitrittsgebiet aufrecht zu erhalten.

 

Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 20.06.2001; Aktenzeichen S 6 KN 42/00)

 

Tenor

Die Berufung des Kläger gegen dasUrteil des Sozialgerichts Cottbus vom20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen einer Kontenklärung, ob der Kläger in der Zeit vom 02. November 1970 bis 30. Oktober 1973 bzw. 14. Mai 1975 bis 31. Dezember 1987 Arbeiten ständig unter Tage geleistet hat und ihm deswegen solche festzustellen ist.

Der 1949 geborene Kläger war u. a. vom 02. November 1970 bis 30. Oktober 1973 bzw. vom 14. Mai 1975 bis 31. Dezember 1987 als Anlagenwärter bzw. Maschinist im Tagebau des Gaskombinats Schwarze Pumpe nach Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis tätig. Die zuvor genannten Zeiträume waren durchgängig mit "bergmännisch -- § 21, 1." bzw. "30 % Bergbau" belegt. Dieser Arbeitgeber bestätigte ihm ferner eine bergmännische Tätigkeit mit "Beginn: 02.11.70", "Ende: 31.12.87" für 15 Jahre und sieben Monate durch Stempelaufdruck und Eintrag in seinem Sozialversicherungsausweis.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten Kontenklärung im Februar 1999.

Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 13. September 1999, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 85 bis 99 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen wird, die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1992, als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Zeiträume vom u. a. 02. November 1970 bis 30. April 1975 bzw. ab 14. Mai 1975 bis 31. Dezember 1987 wurden ihm als Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung festgestellt, indessen könnten die Zeiträume 02. November 1970 bis 30. Oktober 1973 bzw. 14. Mai 1975 bis 31. Dezember 1987 "bei einer Gewährung des Leistungszuschlages nicht berücksichtigt werden".

Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch unter Hinweis auf die Erklärung in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, wonach ihm für 15 Jahre und acht Monate eine bergmännische Tätigkeit bestätigt worden sei, blieb erfolglos; Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2000, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 100 f. der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen wird. Der Widerspruch wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 08. März 2000 durch Niederlegung zugestellt.

Der Kläger hat am Montag, dem 10. April 2000, Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und vorgetragen, die Tätigkeit der im Tagebau der L Beschäftigten sei als eine "unter Tage"-Beschäftigung gleichzustellen. Seine Tätigkeit sei zwar an der Erdoberfläche gewesen. Doch seien diese Verrichtungen wie etwa im Steinkohlebergbau in einer "Grube" auszuüben gewesen. Die Anforderungen an die Tätigkeit seien im Übrigen die im Wesentlichen gleichen. Daher gebiete sich auch eine Anerkennung der Gleichstellung mit überwiegend "unter Tage" ausgeübter Tätigkeit. Die Definition "unter Tage" sei nicht wörtlich zu verstehen, nicht etwa im Sinne von "ohne Tageslicht", sondern im Sinne von "unter dem normalen Erdniveau".

Die Beklagte hat vorgetragen, als Arbeiten unter Tage würden die Arbeiten unter der Rasenhängebank oder hinter dem Stollenmundloch zu verstehen sein (vgl. Mannsfeld/Pohle, §§ 2, 7 I, und Werner Geselle, Reichsknappschaftsgesetz, Stand: 01. Februar 1940, § 2 C II). Arbeiten im Tagebau seien nicht zu den Untertagetätigkeiten im Sinne der §§ 61 , 254 a SGB VI zu zählen. Eine Gleichstellung von Übertagetätigkeiten mit Untertagetätigkeiten sei gesetzlich -- auch wenn beide Tätigkeiten gesundheitlich ähnliche Belastungen mit sich brächten -- nicht vorgesehen.

Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage aus den Gründen des Widerspruchsbescheides abgewiesen; Urteil vom 20. Juni 2001, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 24 bis 27 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Der Kläger hat gegen das am 29. Juni 2001 zugestellte Urteil am Montag, den 30. Juli 2001, Berufung eingelegt und vorgetragen, der Stempelaufdruck in seinem Sozialversicherungsausweis b...

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