Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung bei Streit um die Höhe der Investitionskosten. Vereinbarung über die Vergütung für die vollstationäre Betreuung/Pflege. Schiedsspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs 1 GKG maßgeblich, wenn in einem Streit über die Höhe der Investitionskosten (Abschluss einer Vereinbarung iSd §§ 75 ff SGB X II) keine bezifferte Geldleistung geltend gemacht wird, diese jedoch bestimmbar ist.

2. Der Streitwert richtet sich nach der Begehr des Klägers, so dass maßgeblich die Differenz zwischen dem klägerischen Begehren und dem mit der Klage angefochtenen Schiedsspruch ist.

3. Bei der Streitwertberechnung sind dabei die Pflegeplätze maßgeblich, die mit Personen belegt sind, für die der Kläger als Sozialhilfeträger eintrittspflichtig ist.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 3; SGB XII §§ 75, 80; VwGO § 155 Abs. 2; SGG § 197a

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 22.07.2008 wird der Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 14.07.2008 abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren festgesetzt auf 25.960,08 €. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten nach erfolgter Klagerücknahme noch um den Streitwert.

Die Beklagte betreibt in H.-E. das Seniorenheim S.A., das als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.

Nachdem Verhandlungen der Beteiligten über den Abschluss einer Vereinbarung über die Vergütung für die vollstationäre Betreuung/Pflege nicht erfolgreich waren, setzte der Kläger den Investitionsbetrag für das Seniorenheim S.A. auf 9,20 € pro Bett fest. Hiergegen rief die Beklagte, vertreten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Schiedsstelle Saarland (§ 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XII -) an, die am 05.11.2007 in ihrem Schiedsspruch den Investitionsbetrag für das Seniorenheim S.A. ab 30.05.2007 (Antragseingang bei der Schiedsstelle) auf 15,93 € täglich je Pflegeplatz im Zweibettzimmer und auf 19,06 € täglich je Pflegeplatz im Einbettzimmer festsetzte.

Gegen den Schiedsspruch hat der Kläger am 06.12.2007 Klage beim Sozialgericht für das Saarland (SG) erhoben und ohne Sachvortrag beantragt,

1. die Entscheidung der Schiedsstelle Saarland (§ 80 SGB XII) aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, mit dem Kläger einen Investitionsbetrag (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu vereinbaren, der bis 30.06.2007 9,20 € und ab 01.07.2007  10,07 € täglich je Pflegeplatz im Zweibettzimmer sowie 16,78 € täglich im Einbettzimmer beträgt.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2008 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte hat daraufhin beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen und den Streitwert gem. § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 600.220,60 € festzusetzen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es seien 54 Vollzeitpflegeplätze vorhanden, wobei 20 Plätze auf ein 2-Bett-Zimmer und 34 Plätze auf ein Einzelzimmer entfallen würden. Aufgrund der durch die Schiedsstelle zugesprochenen höheren täglichen Beträge von 6,73 € für ein 2-Bett-Zimmer (15,93  € - 9,20 €) und 9,86 € für ein 1-Bett-Zimmer (19,06 € - 9,20 €) ergebe sich ein täglicher Investitionsbetrag iHv 469,84 €, der mit 365 Tagen (= 171.491,60 €) und dann weiterhin “gem. § 42 Abs. 3 GKG mit 3,5„ zu multiplizieren sei, was den angegebenen Streitwert ergebe.

Der Kläger hat hiergegen eingewandt, der Streitwert sei nach § 53 GKG zu berechnen. Dabei sei Streitgegenstand nur diejenigen Vollzeitpflegesätze, die mit Sozialhilfeempfängern, für die er zuständig sei, belegt seien, da nur für diesen Personenkreis eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden könne. In dem Zeitraum ab Antrag bei der Schiedsstelle (30.05.2007) bis zur Klagerücknahme hätten sich 6 Leistungsempfänger in Vollzeitpflege, davon 4 Personen in einem Einzelzimmer und 2 Personen in einem Doppelzimmer, im Pflegeheim S.A. befunden. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 30.05. bis 30.06.2007 ein Betrag von 52,90 € (4 x 9,86 € + 2 x 5,86 €)  und ab dem 01.07.2007 ein Betrag von 20,84 €  (4 x 2,28 € + 2 x 5,86 €) je Tag. Unter “Berücksichtigung des § 17 GKG„ sei dabei von einem Jahresbetrag auszugehen, so dass allenfalls ein Streitwert von 8.653,36 € (32 Tage x 52,90 € = 1.692,80 € und 334 Tage x 20,84 € = 6.960,56 €) anzunehmen sei.

Mit Beschluss vom 14.07.2008 hat das SG dem Kläger gem. § 197a SGG iVm § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten auferlegt und entsprechend dem Beklagtenvortrag den Streitwert gem. § 197a SGG iVm § 42 Abs. 3 GKG auf 600.220,60 € festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens  am 25.07.2008 Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Be...

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