Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. saarländischer Honorarverteilungsvertrag. Frage der Anhebung des individuellen Anpassungsfaktors einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft für die Berechnung des Arzthonorars als Teil der Überprüfung eines streitgegenständlichen Honorarbescheides. Ergänzung der Systematik arztgruppenspezifischer Grenzwerte mit festen Punktwerten und einem Anpassungsfaktor durch einen weiteren fallbezogenen Anpassungsfaktor. Orientierung des Vergütungsmodells am durchschnittlichen Abrechnungsverhalten der Arztgruppe. keine Verletzung höherrangigem Rechts bei Fehlen einer zu Teil III Nr 3.2.2 des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 vergleichbaren Regelung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, ob der individuelle Anpassungsfaktor einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft für die Berechnung des Arzthonorars angehoben werden kann oder muss, ist Teil der Überprüfung eines streitgegenständlichen Honorarbescheides und daher einem eigenständigen Antragsverfahren nicht zugänglich.
2. Bei der Regelung des saarländischen Honorarverteilungsvertrages (HVV) in der ab dem 1.4.2005 geltenden Fassung handelt es sich um eine Regelung, die insbesondere den Anforderungen des § 85 Abs 4 S 5-8 SGB 5 in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung entspricht.
3. Der zum 1.4.2005 in Kraft getretene HVV behält die vorherige Systematik der arztgruppenspezifischen Grenzwerte mit festen Punktwerten und einem Anpassungsfaktor (Systematik Individualvolumen/Restvolumen) bei und ergänzt diese lediglich durch einen weiteren fallbezogenen Anpassungsfaktor. Beide Vergütungsmodelle orientieren sich am durchschnittlichen Abrechnungsverhalten der Arztgruppe.
4. Eine Verletzung höherrangigem Rechts ergibt sich auch nicht daraus, dass der HVV eine zu Teil III Nr 3.2.2 des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 vergleichbare Regelung, wonach bei Gemeinschaftspraxen zu bestimmten Fallpunktzahlen ein Aufschlag von 130 Punkten zu errechnen ist, nicht enthält. Denn durch die anzuerkennende Wahl eines "vergleichbaren Steuerungselements" entfällt auch diese Regelung mangels Vorhandenseins von Regelleistungsvolumina.
Orientierungssatz
1. Eine Regelung im Rahmen eines Honorarverteilungsvertrages, die eine Bildung von arztgruppenspezifischen Grenzwerten vorsieht, die mit festen Punktwerten vergütet werden und die darüber hinausgehende Leistungen abgestaffelt vergütet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Die Frage, ob ausnahmsweise eine Erhöhung des individuellen Anpassungsfaktors erfolgen kann oder muss, ist Teil der Überprüfung des streitgegenständlichen Honorarbescheides und hat daher keine eigenständige Bedeutung.
3. Zur Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten im Rahmen der Honorarverteilung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.03.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Honorierung ihrer vertragsärztlichen Leistungen, insbesondere für das Quartal 2/2005, sowie die grundsätzliche Erhöhung des sog. “Anpassungsfaktors„ ab dem Quartal 2/2005.
Die Klägerin ist in der o.g. Zusammensetzung seit dem 3. Quartal 2004 gemeinschaftlich vertragsärztlich in N... als HNO-ärztliche Praxis tätig. Im Quartal 2/2004 waren die Dres. K... und K... gemeinsam in Gemeinschaftspraxis tätig; Herr G... war damals alleine vertragsärztlich tätig.
Mit Bescheid vom 25.10.2005 erteilte die Beklagte der Klägerin die Honorarabrechnung für das Quartal 2/2005. Die Klägerin rechnete bei 2.912 Fällen 4.696.030,5 Punkte ab. Das Durchschnittsvolumen für die klägerische Fachgruppe der HNO-Ärzte laut Anlage 3 des im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Honorarverteilungsvertrages (HVV) wurde mit dem Anpassungsfaktor 1,25 auf für 3 Ärzte insgesamt 3.213.921,8 Punkte fortgeschrieben und ergab das Individualvolumen (IV). Der prozentuale Anteil des IV am Leistungsbedarf lag bei 68,4391%. Die restliche Leistungsanforderung von 1.482.108,7 Punkten wurde im Restvolumen (RV) honoriert. Der Anpassungsfaktor für die Klägerin wurde entsprechend dem ab diesem Quartal geltenden HVV aus dem Verhältnis ihrer Leistungsanforderung aus dem Vorjahresquartal zum durchschnittlichen Leistungsbedarf der Fachgruppe in diesem Quartal errechnet. Die Leistungen im IV wurden im Ersatzkassenbereich mit 4,0958 Cent je Punkt und im Primärkassenbereich mit 3,3000 Cent je Punkt honoriert. Die Punktwerte für das RV betrugen im Bereich der Ersatzkassen 2,0000 Cent, im Bereich der Primärkassen 1,2719 Cent. Insgesamt ergab sich für Leistungen der Klägerin, die unter das IV/RV nach dem HVV fielen, ein Honorar von 139.660,01 €. Das Gesamthonorar der Klägerin unter Beachtung der Vergütung auch von Leistungen außerhalb des IV/RV lag bei 158.393,23 €.
Mit weiterem Bescheid vom 14.11.2005 lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag auf Erhöhung des Anpassungsfaktor...