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LSG für das Saarland Urteil vom 04.04.2019 - L 11 SO 3/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Mehrbedarf bei Nachweis der Feststellung des Merkzeichens G. Überprüfungsverfahren. Nachzahlung von Sozialleistungen für höchstens ein Jahr. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 116a SGB 12 iVm § 44 Abs 4 SGB 10 bestimmte Ein-Jahres-Frist betrifft alle Leistungsbereiche nach dem SGB 12.

2. § 116a SGB 12 ist verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus Art 3 Abs 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (so bereits BVerfG vom 27.2.2007 - 1 BvR 1982/01 = SozR 4-8100 Art 19 Nr 1 RdNr 33). Die rückwirkende Erbringung (höherer) existenzsichernder Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (vgl BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 34 RdNr 30).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.04.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begeht im Wege des Zugunstenverfahrens (§ 116a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - i.V.m. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015.

Bei dem 1981 geborenen Kläger besteht nach einer frühkindlichen Hirnschädigung eine Hirnleistungsminderung. Er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen “G„ und “B„ (Bescheid vom 28.06.2005) und steht unter Betreuung (Beschluss des A...

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