Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 09.03.1987; Aktenzeichen S 4 U 172/86) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 09. März 1987 und der Bescheid des Beklagten vom 26.06.1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides mit dem Aktenzeichen 760 48/89 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, über den 31.03.1986 hinaus Waisenrente zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die dem Kläger gewährte Waisenrente wegen eines vom Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber erklärten Teilverzichts auf Ausbildungsvergütung rückwirkend und mit Wirkung für die Zukunft entziehen durfte.
Dem am … 1965 geborenen Kläger hatte der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.1976 Waisenrente gewährt und mit Schreiben vom 07.01.1983 mitgeteilt, daß die Waisenrente über den Januar 1983, also über die Beendigung seines 18. Lebensjahres hinaus, weitergezahlt werde, da er sich weiterhin in Schulausbildung befinde. Bis Juli 1984 besuchte der Kläger das Kaufmännische Berufsbildungszentrum … I., bevor er mit der damaligen K. eissparkasse S. einen Berufsausbildungsvertrag abschloß zum Zwecke einer Ausbildung zum Beruf des Bankkaufmanns in der Zeit vom 01.09.1984 bis 31.08.1986. Die Ausbildungszeit wurde jedoch nachträglich verlängert bis 31.08.1987.
Auf entsprechende Anfrage des Beklagten legte der Kläger sowohl im Januar 1985 als auch im Juli 1985 eine Bescheinigung der S. S. über das Berufsausbildungsverhältnis vor, die jedoch – insoweit war dies vom Beklagen auch nicht gewünscht – keine Angabe über die Höhe der Ausbildungsvergütung enthielt. Erst im Februar 1986 wurde dem Beklagten aus der neuen Bescheinigung der Sparkasse S., nachdem jener nunmehr auch Angaben über die Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes erbeten hatte, bekannt, daß der Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung einschließlich Zulagen in Höhe von 999,00 DM brutto erhielt. Eine Rückfrage bei der Sparkasse S. ergab, daß der Kläger schon am 03.09.1984 mit Wirkung vom 01.09.1984 auf Teile seiner Ausbildungsvergütung verzichtet hatte, soweit diese incl. der vermögenswirksamen Leistungen den Betrag von 999,00 DM überstiegen. Der dem Kläger bei der Sparkasse S. normalerweise zustehende Verdienst setzte sich seit September 1984 wie folgt zusammen:
Ausbildungsvergütung in Höhe von 870,00 DM
(bis Februar 1985 = Zeitraum I), 890,00 DM
(bis Februar 1986 = Zeitraum II) bzw. 905,00 DM
(ab März 1986 = Zeitraum III) monatlich,
vermögenswirksame Leistung in Höhe von 52,00 DM
(Zeitraum I), 65,00 DM (Zeitraum II) bzw.
78,00 DM (Zeitraum III) monatlich,
anteilige 1,5 Ausbildungsvergütungen in Höhe von
108,75 DM (Zeitraum I), 111,25 DM (Zeitraum II)
bzw. 113,00 DM (Zeitraum III) monatlich,
- Fahrkosten in Höhe von 50,00 DM (für Zeitraum II und III) monatlich,
- Geschäftsstellenzulage von 45,00 DM (für Zeitraum I bis III) monatlich,
- Jahresabschlußvergütung von 530,33 und 63,75 DM (Monate November und Dezember 1984) bzw. 890,00 DM (für November 1985) und eine Überstundenvergütung anläßlich einer Personalversammlung incl. Fahrtkosten (für Dezember 1985) in Höhe von 58,63 DM.
Gezahlt wurden effektiv lediglich 999,00 DM brutto.
Nach Anhörung des Klägers hat der Beklagte durch Bescheid vom 26.06.1986 den Bewilligungsbescheid vom 27.08.1976 über die Gewährung von Hinterbliebenenrente gem. § 48 Sozialgesetzbuch 10 (SGB 10) mit Wirkung ab 01.09.1984 aufgehoben, eine Rückerstattung geleisteter Waisenrente in Höhe von 19.000,00 DM angeordnet und gleichzeitig festgesetzt, daß der Betrag sofort fällig sowie bei ratenweiser Rückzahlung, die auf Antrag eingeräumt werden könne, mit 4 v.H. zu verzinsen sei. Gestützt wurde der Bescheid darauf, daß dem Kläger schon vom Beginn der Ausbildung an mehr als 1.000,00 DM brutto zugestanden hätten, so daß gem. § 595 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) Waisenrente nicht mehr zu zahlen gewesen sei. Der Verzicht auf Teile der Ausbildungsvergütung (Betrag über 999,00 DM) sei insoweit ohne Bedeutung. Ausschlaggebend sei alleine die Möglichkeit, über den gesamten Betrag aus dem Ausbildungsverhältnis zu verfügen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid mit dem Aktenzeichen 7604889 zurückgewiesen worden ist. Erneut wurde ausgeführt, der Verdienst des Klägers habe seit 01.09.1984 den Grenzwert für die Gewährung von Waisenrente auf Grund der berücksichtigungsfähigen Ausbildungsvergütung (incl. der gewährten vermögenswirksamen Leistung, der anteiligen 1,5-fachen Ausbildungsvergütung, der Fahrkosten und der Geschäftsstellenzulage) überschritten. Die anschließende Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 09.03.1987 zurückgewiesen.
Gegen das am 26.03.1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.1987 Berufung eingelegt.
Er ist der Ansicht, weder sozialrechtliche Vorschriften oder Grundsätze noch zivilrechtliche bzw. tarifvertr...