Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.03.2004 sowie der Bescheid vom 01.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2003 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 30.05.2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Unfalls vom 30.05.2002 als Arbeitsunfall.
Der 1929 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt und wurde am 30.05.2002 (Fronleichnam) in R. auf einem Pflasterweg zwischen der L 170 und der Saar von einer Fahrradfahrerin angefahren, wobei er sich einen Armbruch sowie starke Prellungen zuzog. Der Beklagten teilte er am 04.06.2002 telefonisch mit, dass er sich auf dem Rückweg von einem Kartoffelacker befunden habe; im H-Arzt-Bericht vom 14.06.2002 von Dr. B. heißt es, dass der Kläger auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei.
Auf Befragen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) erklärte der Kläger am 24.06.2002, dass er zu Fuß über den S. Richtung N. gegangen sei. Am Berg hinter dem N. besitze er ein 30 ar großes Wiesengrundstück mit ca. 35 Obstbäumen. Er habe zu dem Grundstück gehen wollen, um zu sehen, wie stark der Behang an den Bäumen sei. Der Unfall habe sich ca. 1,5 km vom Wohnhaus entfernt ereignet. Unterwegs habe er eine Bekannte vom ihm, Frau A. J.-R., getroffen und mit dieser geredet. Ihr habe er auch gesagt, dass er auf seinen Berg zu den Bäumen gehe. Er sei am Feiertag zu dem Grundstück gegangen, da er Zeit gehabt habe und keine anderen Arbeiten hätten verrichtet werden müssen. Arbeitsgeräte und Arbeitskleidung habe er für die Besichtigung der Bäume keine benötigt.
Bei einer weiteren Befragung am 26.06.2002 gab der Kläger an, dass der Fußweg habe durchgeführt werden müssen, um zum einen den Kartoffelacker des Herrn Ba. zu besichtigen; dieser habe Setzkartoffeln von ihm bezogen. Des Weiteren habe er auf den Berg gehen wollen, um die Obstbäume zu besichtigen. Die Obstbäume hätten “im Vorbeigehen„ besichtigt werden sollen. Diese Besichtigung hätte keinerlei Arbeiten bzw. Maßnahmen für den landwirtschaftlichen Betrieb zur Folge gehabt. Eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit habe nicht bestanden.
Frau A. J.-R. erklärte auf Befragen durch den TAD, dass das Gespräch mit dem Kläger ca. ein bis zwei Minuten gedauert habe. Bei der Kürze des Gespräches sei nicht davon gesprochen worden, dass er noch auf den Berg habe gehen wollen.
Mit Bescheid vom 01.07.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am Unfalltag zwar auch an einem seiner Grundstücke vorbeigehen und anlässlich des Sparzierganges nach den Obstbäumen sehen wollen. Da jedoch bereits vorher festgestanden habe, dass die quasi “im Vorbeigehen„ durchgeführte Besichtigung keine weiteren Maßnahmen für den landwirtschaftlichen Betrieb zur Folge gehabt hätte, habe eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für die Besichtigung nicht vorgelegen. Das Zurücklegen des Weges am Unfalltag sei daher nicht in wesentlichem Umfang durch die Absicht bestimmt gewesen, betriebsfördernde Zwecke zu erfüllen, sondern hauptsächlich durch einen eigenwirtschaftlichen, der Privatsphäre zuzurechnenden Grund, nämlich die Durchführung eines Sparzierganges, geprägt gewesen. Eine versicherte Tätigkeit habe mithin nicht vorgelegen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe den Weg unternommen, um in erster Linie nach den Obstbäumen zu sehen. Er müsse sich von Zeit zu Zeit einen Eindruck über die Entwicklung des Obstbaumbestandes verschaffen. Aus diesem Grunde führe er regelmäßig derartige Besichtigungsgänge durch. Die Beobachtungsgänge seien auch deswegen erforderlich, weil der Pächter eines benachbarten Wiesengrundstückes unberechtigtermaßen seine Kuhherde auf das Grundstück lasse, sodass die Tiere dort das Obst wegfressen und erhebliche Schäden an den Bäumen verursachen würden. Außerdem habe er nach den Setzkartoffeln schauen wollen, welche er an den Nachbarn (Herrn Ba.) verkauft habe. Der Kartoffelacker liege auf dem gleichen Weg, etwa fünf Minuten Fußweg vor der Obstwiese. Die Formulierungen in seinen Äußerungen vom 24. bzw. 26.06.2002 seien ihm vorformuliert regelrecht in den Mund gelegt worden. Er nehme nicht einen annähernd zweistündigen Fußweg in Kauf, um nur zufällig “im Vorübergehen„ nach seinen Obstbäumen zu schauen. Hätte die Besichtigung der Obstbäume die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen ergeben, so wären diese selbstverständlich auch eingeleitet bzw. in Angriff genommen worden.
In einem Bericht des C.-Krankenhauses Di. vom 25.06.2002 von Dr. H. heißt es, der Kläger habe als Schaulustiger der am Unfalltag durchgeführten Errichtung des neuen Brückenbauwerkes in Höhe der Bundesautobahnausfahrt R. beigewohnt, sein Sohn sei bei dieser Montage tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid ...